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Steuern

Verträge unter nahen Angehörigen

Stellt ein Unternehmer seinen Ehegatten in der Firma an, nimmt das Finanzamt dieses Vertragsverhältnis meist besonders kritisch unter die Lupe.

Die Prüfung von Arbeitsverträgen läuft stets in drei Schritten ab. Zuerst überprüft das Finanzamt, ob das Vertragsverhältnis ernsthaft gewollt ist. Hierzu ist es sinnvoll, dem Beamten einen schriftlichen Vertrag vorzulegen. Im zweiten Schritt prüft das Finanzamt, ob die Vereinbarungen auch tatsächlich eingehalten wurden. Ist dies der Fall, ist ein Fremdvergleich an der Reihe. Der Prüfer vergleicht dabei, ob die Zahlungen an den Ehegatten nicht zu hoch sind. In vielen Fällen kippt das Finanzamt die Vertragsverhältnisse wegen diverser Verfehlungen. Die Folge: Das Ehegatten-Gehalt wird nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

Wenn Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, musste der Unternehmer bisher auch die erstattete Vorsteuer zurück bezahlen. Doch dieser Auslegung erteilte der Bundesfinanzhof nun die rote Karte. Auch wenn das Finanzamt das Vertragsverhältnis ertragsteuerlich nicht anerkennt, darf der Vorteuerabzug nicht angetastet werden (FH, Az. V R 48/02).

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