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Verträge mit Angehörigen

Verwandte unter Generalverdacht

Verträge zwischen Angehörigen prüft das Finanzamt besonders streng - aus Sorge, es könne sich um reine Steuersparmodelle handeln. Bei einer Bäckerei musste der Fiskus jedoch trotz unregelmäßiger Zahlungen klein beigeben.

Egal ob es um den Minijob für die Tochter geht oder die Vermietung des Betriebs an den Nachwuchs: Ein paar Voraussetzungen müssen Verträge zwischen Angehörigen aus Sicht des Fiskus immer erfüllen. Es muss sich um einen echten zivilrechtlichen Vertrag mit klaren Leistungen und Gegenleistungen zu üblichen Konditionen handeln. Und dann müssen sich die Parteien genau daran halten. Andernfalls muss der Fiskus den Vertrag und daraus folgende Zahlungen steuerlich nicht anerkennen.

Etwas lockerer hat jedoch das Finanzgericht Niedersachsen in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden: Demnach sollen verspätete Zahlungen zwischen Angehörigen nicht automatisch den Steuerabzug verhindern, wenn die Parteien wirtschaftliche Gründe nachweisen können.

Dieses Urteil sprachen die Richter in Hannover zugunsten einer Bäckerei aus. Der Sohn hatte den Betrieb vom Vater übernommen und dafür eine feste monatliche Pacht vertraglich zugesagt. Als das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, kürzte er die Pacht einvernehmlich mit dem Vater und setze die Zahlungen zwischenzeitlich sogar ganz aus. Als es dem Betrieb nach einigen Jahren wieder besser ging, zahlte der Sohn wieder die volle Pacht. Das Finanzamt wollte die Pacht jedoch nicht als Betriebsausgaben anerkennen. Der Sohn konnte vor Gericht jedoch seine wirtschaftlichen Probleme beweisen: Er hatte sein eigenes Gehalt gekürzt, Sonderzahlungen an Mitarbeiter gestrichen und mit seiner Bank die Stundung von Kreditraten vereinbart.

Das Finanzgericht erkannte diese Begründung an. Grundsätzlich müssten auch Angehörige Leistungen vereinbart erbringen und nicht nach Belieben davon Gebrauch machen. Kleinere, wirtschaftlich nachvollziehbare Abweichungen seien jedoch zulässig.

Finanzgericht Hannover:

Urteil vom 28. August 2008, Az. 3 K 219/06

(jw)

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