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Urteil

Voller Vorsteuerabzug für Betriebs-Pkw

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs bringt die Finanzverwaltung in punkto Vorsteuerabzug für Betriebsfahrzeuge in Verlegenheit. Wer profitiert, wie man sich verhält - hier erfahren Sie es.

Für Fahrzeuge, die dem Unternehmer erst nach dem 1. April 1999 geliefert wurden, erstattet das Finanzamt nur noch 50 Prozent der Vorsteuern aus dem Kaufpreis und aus sämtlichen Fahrzeugkosten. Ausnahme: Nur wer anhand eines Fahrtenbuchs nachweisen kann, dass die Privatnutzung des betrieblichen Pkw unter fünf Prozent liegt, kommt problemlos in den Genuss der vollen Vorsteuererstattung.

EuGH-Urteil bringt Trendwende

Gegen diese Kappung der Vorsteuererstattung hatte es schon mehrfach Klagen deutscher Unternehmer gegeben, die jedoch allesamt abgeschmettert wurden. Hoffnung bringt jetzt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das Österreich die Einschränkung der Vorsteuer beim Pkw-Kauf verbot (Urteil vom 8.1.2002, Rs C-409/99, UR 2002 S. 220).

Betroffene Unternehmer sollten unter Hinweis auf dieses Aktenzeichen die Erstattung der restlichen 50 Prozent fordern. Auch die Oberfinanzdirektion München weist seine Beamten in einem aktuellen Schreiben darauf hin, dass die Vorsteuer aus dem Autokauf und den laufenden Pkw-Kosten auf Antrag wieder in voller Höhe erstattet wird (OFD München, Verfügung vom 28.8.2002; Az: S 7303b - 1 St 432).

Beispiel: Bauunternehmer Heinz Wohlgemut. wurde am 12. September 2002 ein Fahrzeug für seinen Fuhrpark geliefert. Kosten 30.000 Euro zuzüglich 4.800 Euro Umsatzsteuer. Das Finanzamt erstattete ihm nur 2.400 Euro Umsatzsteuer, weil das Fahrzeug nach dem 1. April 1999 geliefert wurde. Auch von den Treibstoffkosten, den Nachrüstungsaufwendungen und von allen anderen laufenden Fahrzeugkosten bekommt er nur noch die Hälfte der Vorsteuer erstattet. Im Gegenzug muss er für die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung von monatlich 324 Euro nur 18,56 Euro anstatt 37,12 Euro Umsatzsteuer bezahlen. Ein schlechtes Geschäft für Heinz Wohlgemut. Mit dem Aktenzeichen des EuGH-Urteils und der aktuellen OFD-Verfügung kann er jedoch nun auf die Auszahlung der vollen Vorsteuer pochen. Einziges Manko: Auch die Umsatzsteuer für die Privatnutzung würde ebenfalls wieder auf 100 Prozent aufgestockt werden.

Prozedere für vollen Vorsteuerabzug

Um den vollen Vorsteuerabzug zu erhalten, müssen Unternehmer in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung bzw. ihrer Jahreserklärung darauf hinweisen, dass sie 100 Prozent Vorsteuern auf dem Kaufpreis für einen Pkw beziehungsweise für laufende Kosten begehren. Das Finanzamt, dass auf seine noch geltende Regelung pocht, wird diesem Antrag nicht entsprechen und nur 50 Prozent der Vorsteuern erstatten. Gegen diesen nachteiligen Steuerbescheid müssen die Unternehmer Einspruch einlegen und gleichzeitig einen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" stellen. Das bedeutet nichts anderes, als dass die restliche Vorsteuer auch erstattet werden soll. Nach der oben genannten Verfügung müssen die Beamten diesem Antrag stattgeben. Fällt das EuGH-Urteil zur Vorsteuerkürzung in Deutschland für Unternehmer negativ aus, muss man die erstattete Vorsteuer leider wieder zurück bezahlen. Die Chancen auf einen positiven Richterspruch stehen jedoch gut.

Voller Abzug rückwirkend bis 1999

Auch für die Jahre 1999 bis 2001 kann man noch einen Antrag auf Erstattung der restlichen 50 Prozent Vorsteuern stellen. Das geht jedoch nur, wenn der Umsatzsteuerbescheid unter dem "Vorbehalt der Nachprüfung" steht. Dieser Passus muss sich zu Beginn des Steuerbescheids befinden.

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