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Steuern

Voller Vorsteuerabzug für Bewirtungskosten

Die Kürzung der Vorsteuer bei Bewirtungskosten ist vom Tisch. Unternehmer können sich die Abgaben auch rückwirkend voll erstatten lassen, wenn der Steuerbescheid noch änderbar ist.

Die Kürzung der Vorsteuer bei Bewirtungskosten ist vom Tisch.

Bisher durften Handwerker nur 70 Prozent ihrer Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abziehen und bekamen auch nur 70 Prozent der Vorsteuern erstattet. Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) stellten sich nun auf die Seite der Unternehmer und urteilten, dass die Kürzung des Vorsteuerabzugs seit dem Jahr 1999 nicht im Einklang mit der EU-Verfassung stehe (BFH-Urteil vom 10.2.2005, Az. V R 76/03).

Der Richterspruch gilt rückwirkend: Die bisher nicht erstatteten Vorsteuern werden für alle Steuerjahre ab 1999 zurückgezahlt, sofern der Steuerbescheid noch abänderbar ist. Abänderbar sind Bescheide stets dann, wenn sie entweder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach Paragraf 164 Abgabenordnung (AO) stehen, hinsichtlich des strittigen Vorsteuerabzugs nach Paragraf 165 AO vorläufig sind oder wenn die vierwöchige Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Hat ein Handwerker also im Jahr 2004 insgesamt 7200 Euro zuzüglich 1152 Euro Umsatzsteuer für die Bewirtung von Geschäftsfreunden und Auftraggebern ausgegeben, bekam er lediglich 70 Prozent, also 806 Euro Vorsteuern vom Finanzamt zurückerstattet. Die Erstattung der restlichen 346 Euro und die Erstattung für die Vorjahre kann auf Grund des Urteils des Bundesfinanzhofs nun beantragt werden.

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