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Urteil

Vor dem Urlaub Steuerberater informieren!

Post vom Fiskus - und Sie sind im Urlaub? Kein Problem, dadurch können sich Fristen zu Ihren Gunsten verschieben. Schlecht sieht es nur aus, wenn das Schreiben zu lange bei Ihrem Steuerberater gelegen hat. So sorgen Sie vor.

Wer aufgrund von Urlaub oder Krankenhausaufenthalt eine Frist beim Finanzamt versäumt, hat Anspruch auf eine entsprechende Fristverlängerung. „Wiedereinsetzung“ heißt das im Beamtendeutsch.

Steuerberater muss rechtzeitig informieren
Problematisch wird es allerdings dann, wenn Ihre Schriftwechsel mit dem Fiskus über Ihren Steuerberater laufen, und der die Behördenpost nicht zügig weiterleitet. Dann hat ein Steuerzahler keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung, hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Im behandelten Fall hatte der Steuerberater für einen Unternehmer Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt. Der Fiskus verwarf den Einspruch, der Unternehmer hätte nun noch klagen können. Das Schreiben des Fiskus leitete der Steuerberater jedoch erst nach 14 Tagen an seinen Mandanten weiter. Zu dem Zeitpunkt war der Mandant in Urlaub gefahren. Die Folge: Der Steuerzahler bekam das Schreiben erst nach Ablauf der Klagefrist. Das Finanzamt verweigerte daraufhin die Wiedereinsetzung.

Das Finanzgericht entschied zugunsten des Finanzamtes: Nicht der Urlaub sei Schuld am Fristversäumnis, sondern der Steuerberater. Der Berater hätte das Schreiben sofort weiterleiten oder aber seinen Mandanten auf die ablaufende Klagefrist hinweisen müssen.

So bleibt dem Unternehmer allenfalls noch die Möglichkeit, seinen Steuerberater in Regress zu nehmen.

Tipp: Informieren Sie Ihren Steuerberater rechtzeitig, wenn Sie einen Urlaub planen. Klären Sie mit ihm vorher ab, ob Schreiben vom Finanzamt zu erwarten sind, ob Fristen zu beachten sind und wie Sie gegebenenfalls zu erreichen sind.

(jw)

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