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Vorfahrt für Verbraucher

Vorfahrt für Verbraucher

Im Zuge der Schuldrechtsreform kommt es ab Jahresbeginn 2002 auch zu Änderungen im Kaufrecht: In Kraft tritt eine neue EU-Verbrauchsgüterrichtlinie, die die Rechtsstellung der Verbraucher deutlich stärkt.

Die für alle Verbrauchsgüter geltenden Vorschriften haben insbesondere Bedeutung für den Autohandel. Private Autokäufer erhalten mehr Rechte gegenüber dem gewerblichen Fahrzeughandel. Darunter fallen nach dem Gesetz nicht nur Autohändler: Als gewerblicher Verkäufer gilt jeder Selbstständige, der ein bisher betrieblich genutztes Auto an einen Privatmann veräußert #8211; also auch Handwerker. Die Haftung dieses Verkäufers wird durch die Umsetzung der EU-Richtlinie erweitert. Die wichtigsten Änderungen sind im Einzelnen:

Die Verlängerung der Gewährleistungspflichten

Für einen Neuwagen muss der Verkäufer künftig zwei Jahre für die Sachmängel an dem verkauften Fahrzeug haften. Bisher galt diese Frist ein Jahr lang. Der Verkäufer hat aber infolge des Rückgriffrechts die Möglichkeit, die Kosten, die ihm aufgrund eines berechtigten Sachmangelhaftungsanspruchs seines Kunden entstanden sind, an den Hersteller weiterzureichen. Für einen Gebrauchtwagen muss nun mindestens ein Jahr lang gehaftet werden.

Der Ausschluss der Gewährleistung ist künftig verboten

Ausschlussklauseln, die im Gebrauchtwagenhandel bisher üblich waren, verlieren ihre Geltung. Die Autos können künftig nicht mehr "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" verkauft werden. Die Klausel "gekauft wie besehen unter Ausschluss aller Ansprüche" wird ungültig. Die Dauer der Gewährleistungspflicht von einem Jahr darf nicht per Vertrag herabgesetzt werden.

Die Umkehr der Beweislast

Zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe eines Fahrzeugs ein Mangel, wird vermutet, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Übergabe angelegt war. Der Händler muss dann den Gegenbeweis antreten und glaubhaft vortragen, dass das Fahrzeug mangelfrei übergeben wurde.

Für den Gebrauchtwagenhändler bedeutet die Neuregelung, dass er sich nur dann vor Gewährleistungsansprüchen schützen kann, wenn der Käufer nachweislich vor dem Kauf über alle Fahrzeugmängel aufgeklärt wurde. Nur wenn der Rost an der Karosserie oder der Ölverlust des Motors im Kaufvertrag stehen, kann der Käufer diese später nicht als gewährleistungspflichtige Mängel geltend machen.

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