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Vorsicht SteuerfalleVorsicht Steuerfalle

Seit dem 1. Januar 1999 müssen Unternehmer ihre Veräußerungsgewinne grundsätzlich voll versteuern. Welche Konsequenzen sich daraus für den Verkauf eines Betriebes im Rahmen der Unternehmensnachfolge ergeben, erläutert unser Steuerexperte Guido Kreitz.

Seit dem 1. Januar 1999 müssen Unternehmer ihre Veräußerungsgewinne grundsätzlich voll versteuern. Welche Konsequenzen sich daraus für den Verkauf eines Betriebes im Rahmen der Unternehmensnachfolge ergeben, erläutert unser Steuerexperte Guido Kreitz:

"Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 wurde unter anderem der Paragraph 34 des Einkommensteuergesetzes geändert. Das Gesetz ist rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Bislang wurden Gewinne, die ein Unternehmer durch die Veräußerung seines Betriebes erzielt hat, nur mit der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes besteuert. Bei einem allgemeinen Spitzensteuersatz von 53 Prozent wären dies im Grenzfall 26,5 Prozent gewesen.

Guido Kreitz ist Rechtsanwalt und Leiter der Abteilung Steuern und Finanzen im Zentralverband des Deutschen Handwerks.

Aufgrund der Neuregelung müssen Veräußerungsgewinne hingegen grundsätzlich voll, das heißt mit dem regulären Einkommensteuertarif versteuert werden. Vergünstigungen ergeben sich aus dem unveränderten Altersfreibetrag und aus der sogenannten Fünftelungsmethode. Der Altersfreibetrag beläuft sich für über 55jährige auf 60.000 Mark. Er wird ab einem Betriebsaufgabegewinn von 300.000 Mark angerechnet.

Derjenige Unternehmer, der seinen Betrieb an einen Nachfolger übergeben möchte, wird sich zwar nicht allein von den steuerlichen Folgen leiten lassen, da eine verspätete Übergabe immense betriebliche Belastungen mit sich bringen kann. In Anbetracht der erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen ist jedoch zu überlegen, ob die Übergabe unbedingt in 1999 erfolgen muß.

Es gibt mittlerweile gewisse Anzeichen dafür, daß die Bundesregierung für das Jahr 2000 oder 2001 die Neuregelung des Paragraphen 34 nochmals überdenkt. Der Status von 1998 wird sicherlich nicht mehr hergestellt werden, aber sonstige Tariferleichterungen scheinen ausgeschlossen. Berücksichtigt man zudem die Absenkung des Einkommensteuerspitzensatzes im Jahr 2000 auf 51 Prozent und in 2002 auf 48,5 Prozent, so erscheint es hierdurch bereits sinnvoll, den Verkauf noch aufzuschieben.

Zur Überbrückung dieser "Wartezeit" kann der bisherige Inhaber seinen "Gewerbebetrieb im Ganzen verpachten, ohne daß er die Betriebsaufgabe erklärt. Der Steuerpflichtige erzielt dann aus Sicht der Finanzämter weiterhin Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und nicht etwa aus Vermietung und Verpachtung. Er muß aber hierfür keine Gewerbesteuer entrichten."

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