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Mangelhaftes Material

Vorsicht vor Billigmaterialien!

Wer vom Händler mangelhaftes Material kauft und beim Kunden verarbeitet, muss die Neuverlegung meist selbst bezahlen. Der Händler muss nur das Material ersetzen.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat, muss der Händler Arbeitskosten für den Einbau nicht erstatten, wenn er den Materialmangel nicht zu vertreten hat.

Geklagt hatte ein Verbraucher, der vom Holzhändler Parkettboden bezogen hatte. Das Parkett ließ er von einem Handwerker verlegen. Der Einbau verlief ordnungsgemäß, allerdings hatte das Material Fehler, große Teile des Parketts lösten sich wieder. Daraufhin verlangte der Kunde vom Händler Ersatz für Material und Einbaukosten. Weil der Verkäufer jedoch die Produktfehler der verpackten Ware nicht habe erkennen können, müsse er nur das Material ersetzen, entschieden die Richter.

Das Urteil hat nach Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Peter Sohn aus Hamm weitreichende Folgen für Handwerker. Ihnen könnte es ebenso wie dem Verbraucher in diesem Fall gehen: Wer für seine Kunden vom Händler fehlerhafte Waren kauft und einbaut, könne demnach zwar vom Kunden für beides in Regress genommen werden, also für Material und Arbeitskosten. Doch von seinem Händler werde der Handwerker nur die Materialkosten ersetzt bekommen, sagt Sohn. "Die Arbeitskosten könnte sich der Handwerker nur dann ersetzen lassen, wenn er die mangelhafte Ware unmittelbar vom Hersteller gekauft hat."

Dass ein Handwerker, der beim Händler kauft, für Herstellerfehler haften soll, sei nur schwer zu verstehen, räumt Sohn ein. Ändern lasse sich daran aber nichts. Sein Rat: Handwerker sollten die Ware beim Einkauf genau prüfen und vor allem auf bewährte Materialien setzen. Wer billig kauft, erhöhe sein Risiko. "Billige Materialien bedeuten für die Händler seit dem Urteil nur ein geringes Haftungsrisiko", warnt Sohn.

Mit einem ähnlichen Fall muss sich demnächst wohl auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigen. Medienberichten zufolge will der BGH einen Fall an das europäische Gericht weiterreichen, in dem ein Kunde einen Baustoffhändler auf Ersatz der Arbeitskosten verklagt: Der Händler hatte Fliesen geliefert, die sich nach dem Einbau als fehlerhaft erwiesen. Der Händler bietet nun zwar neue Fliesen an, will aber die Ausbaukosten für die mangelhafte Ware nicht übernehmen. Die Hannoversche Allgemeine Zeitung zitiert einen BGH-Richter allerdings mit dem Hinweis, dass die Kostenübernahme ausscheide, weil die Kosten des Ausbaus im Vergleich zu den Materialkosten unverhältnismäßig hoch seien. Nur ein Anspruch gemäß europäischer Verbraucherrichtlinie komme in Frage, doch das sei dann Sache des EuGH.

Bundesgerichtshof: Urteil vom 15. Juli 2008, Az. VIII ZR 211/07

(jw)

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