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Steuern

Vorsteuer: Keine Strafzinsen bei berichtigter Rechnung

Bei einer berichtigten Rechnung gilt der Vorsteuerabzug schon im Rechnungsjahr. Nachzahlungszinsen entfallen damit. Allerdings nur unter einer Voraussetzung.

Ab sofort gelten für Unternehmen und Finanzämter folgende Spielregeln. Eine unternehmerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs macht es möglich:

  • Wird eine Rechnung berichtigt, dann besteht der Vorsteueranspruch für das Jahr, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.

  • Nachzahlungszinsen werden nicht mehr fällig.

  • Berichtigte Rechnungen dürfen Unternehmen jederzeit vorlegen – spätestens jedoch bis zum Schluss einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht.

  • Voraussetzung: Berichtigt werden darf eine Rechnung, wenn das Original Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und eine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthielt.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 26/15). Damit zieht er einen Schlussstrich unter die bisherige Praxis der Finanzämter.

Hintergrund: Fehler in Eingangsrechnungen konnten für Handwerksbetriebe bisher richtig teuer werden Den Vorsteuerabzug konnten sich Handwerker zwar noch nachträglich sichern. Dafür genügte eine vom Rechnungsaussteller berichtigte Rechnung. Einen Anspruch auf Vorsteuererstattung hatte der Betrieb aber erst in dem Jahr, in dem die Rechnung korrigiert wurde. Für die Zeit zwischen Rechnungseingang und Rechnungskorrektur wurden jedoch Strafzinsen fällig – sechs Prozent.

Zugleich setzt der BFH mit seiner Entscheidung eine Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um. Der hatte 2016 entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurück wirkt. (Urteil vom 15.09.2016, Az. C 518/14).

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