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Konkrete Angaben

Vorsteuer nur mit Leistungsbeschreibung

Rechnungen müssen konkrete Leistungsangaben enthalten. Sonst akzeptiert das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht. Angaben wie "Dienstleistungen" oder "Beratungsleistung" genügen nicht.

Geht aus einer Rechnung die Leistung nicht eindeutig hervor, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Ausreichend sei allerdings, wenn in der Rechnung auf andere Unterlagen verwiesen wird, in denen die Leistung konkret benannt ist.

Der Internetdienst www.handwerk-konkret.de empfiehlt, in allen anderen Fällen vom Dienstleister eine neue Rechnung anzufordern. Ausreichend sei es allerdings auch, wenn die Rechnung einen Verweis auf andere Unterlagen enthalte, in denen die eingekaufte Leistung konkret benannt ist, etwa einen Lieferschein oder eine Auftragsbestätigung.

Bundesfinanzhof:

Urteil vom 16. Dezember 2008, Az. V B 228/07

(jw)

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