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Urteil

Vorsteuer sichern

Was tun, wenn gelieferte Gegenstände keine Artikelnummer und Herstellerbezeichnung haben?

Die Antwort gibt das Finanzgericht Hamburg: „Die Leistungsbezeichnung gelieferter Gegenstände erfordert, sofern Artikelnummern oder Herstellerbezeichnungen nicht erkennbar sind, eine zur Identifizierung geeignete Beschreibung der Beschaffenheit der Gegenstände“, heißt es in einem aktuellen Urteil. Außerdem sei das Lieferdatum „auch dann zu benennen, wenn es mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt“. Darüber hinausgehende Nachweise seien nur erforderlich, falls der Fiskus berechtigte Zweifel an dem Vorgang habe.

FG Hamburg: Urteil vom 30. September 2015, Az. 5 K 85/12

(jw)

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