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Steuern

Fette Strafe für schlampiges Fahrtenbuch

Das Fahrtenbuch nachträglich kaufen und befüllen – mit Fahrten an Tagen, an denen der Wagen längst verkauft war? Das kam einen Maserati-Fahrer teuer zu stehen.

Fahrtenbücher sollen zeitnah geführt werden. Warum das auch für Steuerzahler sinnvoll ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz. Denn nachträglich erstellte Fahrtenbücher sind besonders fehleranfällig und das kann teuer werden.

Der Fall: Ein Mitarbeiter nutzte einen Firmenwagen der Marke Maserati zum Listenpreis von 116.000 Euro auch privat. Er führte zwar ein Fahrtenbuch, in dem er berufliche und privat gefahrene Kilometer aufzeichnete. Allerdings nicht vollständig, wie das Finanzgericht bemängelte. Häufiger fehlten Angaben zum Ziel oder Zweck seiner Reisen. Damit nicht genug: Einige im Fahrtenbuch vermerkte Fahrten hatten gar nicht stattgefunden, weil der Wagen in der Zeit nachweislich in der Werkstatt stand und schließlich sogar schon verkauft gewesen ist. Kein Wunder, der Mitarbeiter hatte das Fahrtenbuch nicht zeitnah geführt, sondern deutlich später. Das war für das Gericht schon daran zu erkennen, dass das verwendete Formularbuch in den Jahren noch gar nicht im Handel war, in denen es der Fahrer hätte ausfüllen sollen.

Das Urteil: Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes, das Fahrtenbuch zu verwerfen und den Privatanteil nach der 1-Prozent-Regelung zu ermitteln. Für den Mitarbeiter bedeutete das einen zu versteuernden geldwerten Vorteil von bis zu 10.000 Euro pro Streitjahr – teilweise das 15-fache der laut Fahrtenbuch anzusetzenden Ausgaben.

FG Rheinland-Pfalz: Urteil vom 13. November 2017, Az. 5 K 1391/15

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