Seit dem 1. Januar 2023 sind die Betreiber von Online-Plattformen dazu verpflichtet, ihre Verkäufer und deren Verkäufe dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Das gilt allerdings nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das schreibt das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vor. So will der Fiskus gewerbliche Anbieter identifizieren, die sich als Privatpersonen ausgeben.
Das Gesetz betrifft
Was müssen die Plattformen melden, was nicht?
Entscheidend für die Meldepflicht sind rechtswirksame Transaktionen auf einer Plattform. Zwei Beispiele machen den Unterschied deutlich:
Damit bleiben meldepflichtige Aktivitäten allerdings nicht vom Fiskus verschont. Denn schon seit 2003 sucht das Bundeszentralamt für Steuern mit einem Webcrawler namens Xpider im Internet nach Unternehmen und Personen, die dort Waren und Dienstleistungen anbieten. Xpider ist laut Bundeszentralamt in der Lage, „automatisiert Internetseiten zu identifizieren, die auf eine unternehmerische Tätigkeit schließen lassen“.
Und was ist mit dem Verkauf gebrauchter Dinge?
Wenn Sie als selbstständiger Handwerker regelmäßig gebrauchte private Dinge verkaufen, kommen Sie auch schnell über 30 Verkäufe oder 2.000 Euro pro Jahr. Handelt es sich um echte Privatverkäufe wie gebrauchte Kleidung, Bücher, CDs oder was Sie sonst noch ausmisten wollen, dann ist das in der Regel nicht steuerpflichtig.
Anders sieht es beim Verkauf von gebrauchtem Werkzeug, Materialresten, Handys, Laptops und anderen Dingen aus, die Sie für Ihren Betrieb gekauft haben. Da Sie die Einnahmen solcher Transaktionen buchhalterisch als Betriebseinnahmen erfassen, sollte das bei der nächsten Betriebsprüfung kein Thema sein.
Tipp: Sie wollen beim Thema Steuern nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden!
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren: