Nicht alle Aktivitäten auf Plattformen wie Ebay sind meldepflichtig: Wird die Plattform nur zur Kontaktaufnahme genutzt, kann die Plattform nichts melden.
Foto: Goodpics - stock.adobe.com

Steuern

Ebay & Co: Fallen Handwerker unter die neue Meldepflicht? 

Sie bieten auf Plattformen wie Ebay, Etsy oder Vinted Leistungen oder Waren an? Solche Transaktionen hat der Fiskus ab sofort genauer im Blick.

Seit dem 1. Januar 2023 sind die Betreiber von Online-Plattformen dazu verpflichtet, ihre Verkäufer und deren Verkäufe dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Das gilt allerdings nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Anbieter und Kunde treten auf dem Online-Marktplatz direkt in Kontakt und schließen dort rechtswirksam Transaktionen ab.
  • Der Verkäufer tätigt auf einer Plattform mindestens 30 Verkäufe pro Jahr oder erwirtschaftet mehr als 2.000 Euro Umsatz jährlich.
  • Das schreibt das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vor. So will der Fiskus gewerbliche Anbieter identifizieren, die sich als Privatpersonen ausgeben.

    Das Gesetz betrifft

  • den Verkauf von Waren auf Plattformen wie Ebay, Etsy, Vinted oder Amazon Marketplace,
  • persönliche Dienstleistungen auf Plattformen wie Fiverr und Malt,
  • die zeitweilige Überlassung von Nutzungsrechten, zum Beispiel für Wohnungen auf Plattformen wie Airbnb.
  • Was müssen die Plattformen melden, was nicht?

    Entscheidend für die Meldepflicht sind rechtswirksame Transaktionen auf einer Plattform. Zwei Beispiele machen den Unterschied deutlich:

  • Fall 1: Ein privater Verkäufer bietet seine alten CDs auf einer Plattform im Direktverkauf an: Verkäufer und Käufer vereinbaren die Transaktion inklusive Preis und Lieferung auf der Plattform. Es handelt sich um eine meldepflichtige Transaktion.
  • Fall 2: Ein Trockenbauer wirbt für seine Leistungen und gibt in der Anzeige seine Telefonnummer an. Sich daraus ergebende Aufträge schließt der Trockenbauer nicht über die Plattform ab. Solche Transaktionen kann die Plattform nicht melden.
  • Damit bleiben meldepflichtige Aktivitäten allerdings nicht vom Fiskus verschont. Denn schon seit 2003 sucht das Bundeszentralamt für Steuern mit einem Webcrawler namens Xpider im Internet nach Unternehmen und Personen, die dort Waren und Dienstleistungen anbieten. Xpider ist laut Bundeszentralamt in der Lage, „automatisiert Internetseiten zu identifizieren, die auf eine unternehmerische Tätigkeit schließen lassen“.

    Und was ist mit dem Verkauf gebrauchter Dinge?

    Wenn Sie als selbstständiger Handwerker regelmäßig gebrauchte private Dinge verkaufen, kommen Sie auch schnell über 30 Verkäufe oder 2.000 Euro pro Jahr. Handelt es sich um echte Privatverkäufe wie gebrauchte Kleidung, Bücher, CDs oder was Sie sonst noch ausmisten wollen, dann ist das in der Regel nicht steuerpflichtig.

    Anders sieht es beim Verkauf von gebrauchtem Werkzeug, Materialresten, Handys, Laptops und anderen Dingen aus, die Sie für Ihren Betrieb gekauft haben. Da Sie die Einnahmen solcher Transaktionen buchhalterisch als Betriebseinnahmen erfassen, sollte das bei der nächsten Betriebsprüfung kein Thema sein.

    Tipp: Sie wollen beim Thema Steuern nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden!

    Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

    Das könnte Ihnen auch gefallen: