Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Weiterbildung: Ernsthafte Vereinbarungen treffen

Weiterbildung: Ernsthafte Vereinbarungen treffen

Betriebsinhaber, die ihren mitarbeitenden Kindern sämtliche Fortbildungsmaßnahmen zahlen, müssen aufpassen: Die Aufwendungen dürfen in der Regel nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Aber es gibt Ausnahmen.

Betriebsinhaber haben ein natürliches Interesse daran, dass eines Tages entweder die Tochter oder der Sohn das Unternehmen weiterführt. Werden eigene Kinder im Betrieb ausgebildet und ihnen nach absolvierter Ausbildung sämtliche Fortbildungsmaßnahmen (Studium, Meisterkurs oder Technikerschule) finanziell abgenommen, schrillen bei den Finanzbeamten sämtliche Alarmsirenen. In einer Richtlinie zum Einkommensteuergesetz heißt es nämlich, dass Aus- und Fortbildungsaufwendungen für Kinder in der Regel nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (H 19 EStH zu § 4 EStG).

Tipp: Sind die getroffenen Vereinbarungen mit den Kindern jedoch ernsthaft, werden sie tatsächlich durchgeführt und sind sie im Betrieb üblich und angemessen, drücken Betriebsprüfer gerne einmal ein Auge zu und erkennen die Ausgaben an. Wichtig dabei: Weisen Sie nach, dass nicht nur Ihr Kind, sondern auch andere Mitarbeiter in den Genuss der Übernahme der Ausbildungskosten kamen und nehmen Sie in den Arbeitsvertrag eine Klausel auf, dass das Arbeitsverhältnis nach erstmals fünf Jahren nach der Ausbildung beendet werden darf - andernfalls droht die anteilige Rückforderung verauslagter Kosten.

Für eine solche Regelung sollte in jedem Fall ein Steuerfachmann hinzu gezogen werden.

Das könnte Ihnen auch gefallen: