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Steuerreform

Weitere Haftungsrisiken

Was früher von der Finanzverwaltung extra angeordnet werden mußte, wird dem deutschen Unternehmen nun per Gesetz aufs Auge gedrückt. Die Rede ist vom § 50a Absatz 7 Einkommensteuergesetz, einer Steuersicherungsmaßnahme bei ausländischen Unternehmen. Ab 1999 haben nun alle Unternehmer, die Zahlungen an ausländische Unternehmen leisten, 25 Prozent von sämtlichen Rechnungen einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Eines extra Bescheides des Finanzamts bedarf es nicht mehr. Wer dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, haftet für einen möglichen Steuerausfall. Nur wenn Sie eine Bescheinigung von einem deutschen Finanzamt bekommen, die Sie von der Verpflichtung zur Einbehaltung befreit, entgehen Sie einer Haftung.

Vorsicht: Häufig werden Bescheinigungen gefälscht. Also rufen Sie beim Finanzamt an und lassen sie sich die Bescheinigung noch einmal telefonisch bestätigen. Das Ziel dieser Neuregelung ist eigentlich nicht schlecht, nämlich die Besteuerung auch der Ausländer, die sich bisher geschickt dem deutschen Fiskus entziehen konnten. Treffen tut es jedoch wieder einmal die Falschen - den deutschen Unternehmer, dem diese gesetzliche Bestimmung im Regelfall nicht bekannt sein dürfte.

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