Der allgemeine Kündigungsschutz ermöglicht die gerichtliche Überprüfung einer ordentlichen Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung und gewährleistet unter bestimmten Voraussetzungen einen Bestandsschutz für die in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallenden Arbeitsverhältnisse.
Bei dem Kündigungsschutzgesetz handelt es sich um zwingendes Recht. Es ist weder durch Tarifverträge noch durch Betriebsvereinbarungen oder arbeitsvertragliche Regelungen abänderbar.
Geltungsbereich
Der allgemeine Kündigungsschutz gilt jedoch nicht für alle Arbeitsverhältnisse.
Betrieblicher Anwendungsbereich
Der Schwellenwert ist mit Wirkung vom 01.01.1999 wieder auf mehr als 5 Arbeitnehmer gesenkt worden, so dass nunmehr der Großteil der Betriebe in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt.
Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte werden nach der geltenden Gesetzesfassung anteilig entsprechend ihrer wöchentlichen Beschäftigungsdauer berücksichtigt:
bis zu 20 Stunden wöchentlich = 0,5 AN
über 20 30 Stunden wöchentlich = 0,75 AN
über 30 Stunden wöchentlich = 1,0 AN
Das Kündigungsschutzgesetz kann seine für die Arbeitnehmer schützende Wirkung also schon bei 5,25 beschäftigten Arbeitnehmern entfalten.
Beschäftigungszahl
Ob ein Betrieb unter das KSchG fällt, bestimmt sich nach der Regelbeschäftigungszahl im Zeitpunkt der Kündigungserklärung.
Die regelmäßige Beschäftigungszahl lässt sich dabei im Zweifel nur mit Hilfe eines Rückblicks auf die bisherige Personalstärke und einer Einschätzung der künftigen Entwicklung feststellen (BAG in DB 92, 48).
Nicht berücksichtigt werden:
Aushilfen, die zur Vertretung von Stammpersonal (Urlaubsvertretung, Krankheitsvertretung, Schwangerschaft u.a.) oder wegen vorübergehenden erhöhten Bedarfs eingestellt worden sind.
Unerheblich ist es aber, wenn nur wegen eines kurzfristigen Arbeitsrückganges vorübergehend mit einer geringeren Arbeitnehmerzahl gearbeitet wird.
In Saisonbetrieben kommt es auf die Anzahl in der Saison beschäftigten Arbeitnehmer an.
Ruht ein Arbeitsverhältnis, z.B. wegen Mutterschutz oder Erziehungsurlaub, so wird die Beschäftigungszahl dadurch nicht verändert, wenn der Betrieb vor oder nach dem Ruhezeitraum unverändert mit der gleichen Beschäftigungszahl weiterarbeitet (BAG 13.01.91, DB 92/48).
Übersicht Betrieblicher Geltungsbereich
Der Schwellenwert ist mit Wirkung vom 01.01.1999 wieder auf 5 Arbeitnehmer gesenkt worden.
Teilzeitbeschäftigte werden nach der geltenden Gesetzesfassung anteilig entsprechend ihrer wöchentlichen Beschäftigungsdauer berücksichtigt:
bis zu 20 Stunden wöchentlich = 0,5 AN
über 20 - 30 Stunden wöchentlich = 0,75 AN
über 30 Stunden wöchentlich = 1,0 AN
KSchG bei 5,25 AN
Der nächste Beitrag beschäftigt sich mit dem persönlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, d.h. mit der Frage, welche Arbeitnehmer sollen durch das Gesetz geschützt werden.
Dr. Thomas Puffe-Rausch
Kanzlei Beiten Burkhardt Goerdeler, Berlin