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Geschäftsreisen

Welche Kosten sich absetzen lassen

Der innovative und moderne Unternehmer von heute sitzt nicht mehr im Büro und wartet auf neue Kundschaft. Kundennähe und Service sind in Zeiten steigenden Konkurrenzdrucks wieder gefragt. Hiermit verbunden sind natürlich zum Teil erhebliche Kosten. Lesen Sie, wie Sie wenigstens das Finanzamt möglichst hoch an Ihren Reisekosten beteiligen können:

Befindet sich ein Unternehmer aus betrieblichen Gründen außerhalb seines Unternehmens und seiner Wohnung, so ist er steuerrechtlich auf Geschäftsreise. Selbst der Gang zur Bank oder zur Post gehört demnach begrifflich zu den Reisekosten. Es können die folgenden typischen Reisekosten unterschieden werden:

Fahrtkosten

Verpflegungsmehraufwendungen

Übernachtungskosten

Reisenebenkosten

Fahrtkosten

Wer mit seinem Firmenwagen unterwegs ist, hat keine besonderen Aufzeichnungen durchzuführen. Die Kosten für eine Geschäftsreise sind bereist im Konto Fahrzeugkosten enthalten. Anders sieht die Sache aus, wenn Sie Ihr Privatfahrzeug für Geschäftsreisen verwenden. Hier können für jeden gefahrenen Kilometer gewinnmindernde Pauschalen angesetzt werden.

Kraftwagen

0,52 DM

Motorrad oder Motorroller

0,23 DM

Moped oder Mofa

0,14 DM

Fahrrad

0,07 DM

Zusätzlich dürfen Sie noch pauschale Vorsteuern in Höhe von 6,1 Prozent (bis 31.3.1998 5,7 Prozent) aus den ermittelten pauschalen Fahrtkosten geltend machen.

Verpflegungsmehraufwand

Hier muß man dem so oft gescholtenen Gesetzgeber auch einmal ein Kompliment machen. Der Staat beteiligt sich an Ihren Mehraufwendungen an Essen und Trinken. Der Staat gewährt Ihnen für Ihre Verpflegung allerdings nur bestimmte Pauschalen. Wer sich also den Bauch mit Hummer und Kaviar vollschlägt, kann im Endeffekt nur die Pauschalen ansetzen, die auch der Besucher einer Pommesbude als Werbungskosten geltend macht. Es gelten je nach Reisedauer folgende Pauschbeträge:

Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden

46 DM

Bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden

20 DM

Bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens acht Stunden

10 DM

Übernachtungskosten

Bei einer Inlandsreise dürfen nur die tatsächlichen Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Befinden Sie sich hingegen auf einer Auslandsreise, haben Sie ein echtes Wahlrecht, ob Sie die tatsächlichen Kosten oder länderspezifische Pauschalen ansetzen möchten .

Reisenebenkosten

Neben den typischen Reisekosten sollten Sie jedoch nicht die Kleinigkeiten vergessen, die Ihnen bestimmt die eine oder andere Mark gekostet haben. Hierzu zählen unter anderem:

Parkgebühren

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel am Ort der Dienstreise

Trinkgelder (Eigenbeleg ausstellen, wenn kein anderer Nachweis möglich ist)

Telefonate beruflicher Natur

Reisegepäckversicherung, wenn diese ihren Versicherungsschutz nur auf Dienstreisen entfaltet

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