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Gleiches Recht im Web

Wenn Mitarbeiter frech werden im Web

Beleidigungen auf Facebook oder auf anderen Websites müssen sich Arbeitgeber von Mitarbeitern nicht gefallen lassen. Das zeigt das krasse Beispiel eines wildgewordenen Azubis.

Facebook ist kein rechtsfreier Raum für Azubis und Mitarbeiter. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem Urteil deutlich gemacht. Geklagt hatte ein Azubi gegen seine fristlose Kündigung.

Kündigungsgrund aus Sicht des Arbeitgebers waren Äußerungen des Azubis auf Facebook. Dort hatte er unter anderem geschrieben:

„Arbeitgeber: menschenschinder amp; ausbeuter Leibeigener ??Bochum daemliche scheisse fuer mindestlohn – 20 % erledigen“.

Für den Arbeitgeber Grund genug für eine sofortige Kündigung.

Der Azubi berief sich hingegen auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Zudem sei die Kündigung nicht gerechtfertigt, weil er in dem Eintrag nicht erwähnt habe, dass und wo er eine Ausbildung absolviere.

Vor Gericht kam er damit nicht weiter: Es handele sich klar um eine grobe Beleidigung und Ehrverletzung des Arbeitgebers, die eine fristlose Kündigung rechtfertige. Gleiches gelte für üble Nachrede. Es genüge schon eine einmalige Ehrverletzung, „je unverhältnismäßiger und überlegter sie erfolgte“. Dabei gebe es für Azubis keine Sonderrechte: Auch sie müssten in solchen Fällen mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Auf das Recht zur freien Meinungsäußerung könnten sich Arbeitnehmer nicht berufen, da dieses Recht Schmähungen und Beleidigungen nicht deckt. Und nicht zuletzt sei es für den Arbeitgeber selbst wie auch für Freunde und Bekannte problemlos möglich, den Arbeitgeber als den Beleidigten zu erkennen. Daher sei die Kündigung in jedem Fall gerechtfertigt. (Urteil vom 10. Oktober 2012, Az. 3 Sa 644/12)

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(jw)

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