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Konkurrenz darf man kündigen

Wenn Mitarbeiter Kunden ausspannen

Ein Monteur spannt seinem Chef eine Kundin aus. Er baut Mist - und wen ruft sie ein paar Jahre später an, um sich zu beschweren? Die Sache landet vorm Arbeitsgericht.

Ein Rohrleitungsbauer soll die Abflussrohre eines Kunden mit einer Spezialkamera untersuchen. Der Monteur stellt einen Schaden fest. Einen Auftrag erhält sein Arbeitgeber allerdings nicht. Stattdessen verlegt der Monteur selbst ein paar Tage später bei diesem Kunden neue Rohre und kassiert dafür 900 Euro bar. Fast fünf Jahre später treten Mängel auf. Der Kunde verlangt Nachbesserung – jedoch nicht vom Monteur, sondern von dessen Arbeitgeber. Der kündigte dem Mitarbeiter kurz darauf fristlos.

Zu Recht, hat das Hessische Landesarbeitsgericht nun entschieden (Urteil vom 28. Januar 2013, Az. 16 Sa 593/12):

  • Der Arbeitnehmer habe durch die Konkurrenztätigkeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt.
  • Einem Arbeitnehmer sei grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt.
  • Ein Arbeitnehmer dürfe im Marktbereich seines Arbeitgebers Dritten keine Dienste und Leistungen anbieten.

Dass der Mitarbeiter auch Obmann des Betriebsrats ist, spiele in diesem Fall keine Rolle: Der Monteur habe wissentlich für einen Kunden seines Chefs gearbeitet und dabei keinen kleinen Betrag vereinnahmt. Zu spät sei die Kündigung auch nicht gekommen. Auch wenn der Fall fast fünf Jahre zurückliegt, sei alleine entscheidend, wann der Arbeitgeber davon erfährt. Erst dann beginne die zweiwöchige Frist für eine fristlose Kündigung.




  • Recht: Schnelle Kündigung bei Schwarzarbeit



(jw)

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