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Kehrtwende in der Rechtssprechung

Wer haftet bei Schwarzarbeit für Mängel?

Schwarzarbeit bedeutet für Bauherren: extrem billig bauen und dennoch Anspruch auf mängelfreie Leistungen. Denn Schwarzarbeiter haften bislang für Mängel. Das könnte bald vorbei sein.

Eigentlich ist die bisherige Rechtsprechung eindeutig: Auch wenn eine Werksleistung schwarz erbracht wird, steckt der Auftragnehmer in der Gewährleistung, hatte der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden.

Das will das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein nun ändern: Die in den früheren Urteilen vertretene Auffassung sei überholt, da sie vor 2004 abgeschlossene Verträge betrafen.

Seitdem habe sich viel geändert: Mittlerweile habe der Gesetzgeber durch die Änderung des Schwarzarbeitergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes seine Missbilligung gegenüber Steuerhinterziehung bei Schwarzarbeit verdeutlicht.

Damit ist nach Ansicht des OLG ein auf Schwarzarbeit abzielender Vertrag komplett nichtig und nicht nur die dabei vereinbarte Steuerhinterziehung.

Folge für Auftraggeber: Sie können keine Mängel geltend machen. (Urteil vom 21. Dezember 2012, Az. 1 U 105/11)

Nun liegt Fall dem BGH vor. Er muss entscheiden, ob Mängelhaftung bei Schwarzarbeit tatsächlich entfällt.

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 (jw)

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