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Wo der Kunde anpackt - Rechtssicherheit für Handwerker

Wer haftet, wenn der Bauherr mitarbeitet?

Der Handwerker hat den Auftrag, der Kunde will sparen. Also arbeiten sie auf der Baustelle im Team. Darf man das? Und wer haftet, bei Unfällen und Baumängeln. Experten antworten.

Ein Zimmermann plaudert aus dem Nähkästchen. „Wenn es schneller gehen soll, mache ich auch mal Teamwork mit dem Kunden“, erzählt der Solo-Unternehmer ganz offen. Da nimmt der Bauherr zwei Wochen Urlaub und arbeitet zusammen mit dem Handwerker am eigenen Haus. „So bekommt der Kunde auch einen ganz anderen Bezug zu seinem Bauprojekt.“

Erlebnisurlaub Baustelle. Klingt ja ganz spaßig. Oder nicht? Der Zimmerer kommt über seine Teamarbeit ins Grübeln. „Nicht, dass das jetzt Ärger mit der BG gibt.“ Da will er doch lieber anonym bleiben.  

Aber ist die Sorge begründet?

Wer haftet, wenn Teamwork schiefgeht? Die Berufsgenossenschaft antwortet – auf Seite 2.

Grünes Licht für Teamarbeit

Von Seiten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft muss der Bauunternehmer keinen Ärger fürchten. Die BG gibt weitgehend grünes Licht für die Teamarbeit zwischen Bauunternehmer und privatem Bauherr.

 „Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes des Bauherrn kommt es auf das Gesamtbild an“, sagt Michael Karg, Bereichsleiter im Referat Mitglieder und Beiträge bei der BG BAU. Und das Gesamtbild entlastet den Bauunternehmer in der Regel.

So ist nur eine Frage zu beantworten, wenn der Bauherr dem Bauunternehmer auf der privaten Baustelle hilft: Dient die Arbeit des Bauherrn seinen eigenen Zwecken oder dient sie dem beauftragten Unternehmen?

In der Regel dient seine Mitarbeit eigenen Zwecken. Er hilft sich selbst mit seiner Eigenleistung, zum Beispiel um beim Hausbau Kosten zu sparen. „Der Bauherr gilt per Gesetz als sogenannter Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten“, erklärt Karg.

Bauherren auf die sichere Seite holen
Stößt dem Bauherrn auf der Baustelle etwas zu, haftet er somit in der Regel für sich selbst. Das beauftragte Handwerksunternehmen trifft dann keine Verantwortung. Der Bauunternehmer und seine Mitarbeiter haften nur bei vorsätzlicher Schädigung oder bei der Herbeiführung eines Schadens auf einem versicherten Weg (z. B. bei Verursachung eines Verkehrsunfalls).

Hinweis für sorgsame Bauunternehmer: Während die privaten Bauhelfer des Bauherrn unter bestimmten Voraussetzungen sogar automatisch über die Berufsgenossenschaft versichert sind, ist es der Bauherr selbst nicht. Sorgsame Bauunternehmer können ihre mitarbeitenden Kunden darauf hinweisen und ihnen gegebenenfalls empfehlen, sich für die Dauer der Bauarbeiten freiwillig bei der Berufsgenossenschaft zu versichern, um gegen die Folgen von Unfällen gewappnet zu sein. Die BG BAU rät allen Bauherrn, sich um einen persönlichen Versicherungsschutz zu kümmern.

Versicherungstechnisch ist Teamwork auf der Baustelle also kein Problem. Und wer haftet im Fall von Pfusch und Schäden?

Die Antwort Lesen Sie auf Seite 3

Vertragsklausel gegen Streitereien

Bei Baumängeln und Sachschäden fällt die Bewertung ganz anders aus als im Fall von Personenschäden. Für ZDB-Justiziar Philipp Mesenburg ist das ein Grund zu sagen: „Wir raten grundsätzlich davon ab, private Kunden auf der Baustelle mitarbeiten zu lassen.“

Er sieht viele Nachteile darin, Laienhilfe am Bau anzunehmen. Allein organisatorisch sei der Aufwand hoch. Immerhin gibt es oft eine zeitliche Taktung. Wann kommen Folgegewerke hinzu? Bekommt der Bauherr seine eigenen Arbeiten bis dahin fertig?

Wer dennoch nicht auf diese Art der Zusammenarbeit mit dem Kunden verzichten will, sollte sich gut vorbereiten, um Ärger mit ihm zu vermeiden.

Das größte Problem dabei besteht in der Abgrenzung der Tätigkeiten. Wo nicht klar ist, wer welche Arbeiten zu verantworten hat, ist auch nicht klar, wer für Pfusch haftet. „Da steckt viel Zündstoff für Streitigkeiten drin“, sagt Mesenburg.

Sein Rat um sich gegen ungerechtfertigte Schadenersatzansprüche des Bauherrn zu wappnen: „Im Vertrag muss genau festgehalten werden, wer welche Tätigkeiten ausführt und dafür die Verantwortung übernimmt.“ Dabei wird auch festgehalten, dass der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, Eigenleistungen des Bauherrn zu überwachen und abzunehmen.

Wie so eine Klausel aussehen kann, zeigt zum Beispiel der Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einfamilienhaus/Schlüsselfertigbau, den der ZDB mit der Eigentümerschutzgemeinschaft ausgearbeitet hat (zu finden im PDF auf Seite 2, Ziffer 1.2).

(deg)

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