Wer in seiner Steuererklärung eine Bankverbindung für eine etwaige Erstattung angibt, der hat damit nach Ansicht des Finanzgerichts Münster eine rechtswirksame Zahlungsanweisung erteilt. Auch dann, wenn es sich um die Bankverbindung eines Dritten handelt, etwa einer geschiedenen Ehefrau. Die Folgen: Der Empfänger muss das Geld nicht zurückzahlen, und das Finanzamt muss den Betrag dem Steuerzahler nicht erneut erstatten.
Im behandelten Fall hatten die noch verheirateten Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben - mit dem Konto der Ehefrau als Erstattungskonto, obwohl sie schon getrennt lebten.
Als der Ehemann die Bankverbindung nachträglich ändern wollte, hatte das Finanzamt den Erstattungsbetrag schon überwiesen - und die Ehefrau wollte ihn nicht mehr herausrücken. Zu Recht, meinte das Finanzgericht: Entweder habe der Ehemann bewusst die Bankverbindung angegeben, oder er habe die Steuererklärung nicht aufmerksam gelesen. In beiden Fällen handele es sich nicht um einen „Irrtum“.
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(jw)