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Haustürgeschäfte

Wer will darf widerrufen

Zukünftig könnte der Verbraucherwille bei allen Geschäften außerhalb von Geschäftsräumen für einen Widerruf reichen. Die Folgen des EU-Vorschlags für Handwerker könnten fatal sein.

Anfang Dezember wird der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des EU-Parlaments über einen Vorschlag abstimmen. Es geht um das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften.

Wenn reisende Händler oder Handwerker Verbrauchern Leistungen aufdrängen, können sie schon heute über das Haustürwiderrufsrecht belangt werden. Darauf weist der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in seiner Stellungnahme zu dem EU-Vorschlag hin. Die vorgestellte neue Richtlinie nehme jedoch das erweiterte Haustürgeschäft in den Blick.

Damit betreffe sie alle, die typischerweise außerhalb ihrer Geschäftsräume arbeiten, vor allem Bau- und Ausbauhandwerke, aber auch andere wie Friseure und Schneider. Alle außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge soll der Verbraucher demnach ohne Begründung widerrufen dürfen, egal ob es sich um aufwendige Bauleistungen, Notfallreparaturen oder um Alltagsgeschäfte handelt.

Der ZDH befürchtet erhebliche Rechtsunsicherheit, mehr Bürokratie und ein höheres Kostenrisiko für Handwerksbetriebe.

Die Forderungen des ZDH

  • Wenn der Verbraucher keiner Gefahr psychischen Drucks oder einer Überrumpelung ausgesetzt ist, ist ein Widerrufsrecht nicht sinnvoll. Wenn der Verbraucher selbst den Unternehmer einbestellt hat, damit er ihm ein Angebot unterbreitet, besteht eine solche Gefahr nicht.
  • Verträge, die in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgegeben worden sind, dürfen nicht erfasst sein.
  • Geschäfte des täglichen Lebens, bei denen die gegenseitigen Leistungen unmittelbar nach Vertragsschluss erfüllt werden, dürfen nicht betroffen sein.
  • Die Informationspflichten müssen im Rahmen bleiben: Es könne es nicht sein, dass der Verbraucher über die „wesentlichen Merkmale des Produkts“, und sei es ein Brötchen, informiert werden muss.
  • Eine Informationspflicht ist nicht sinnvoll, wenn der Verbraucher zum Beispiel bei Alltagsgeschäften oder Notfällen kein Informationsinteresse hat.
  • Ein Schriftformerfordernis für sämtliche Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ist nicht sinnvoll.
  • Ein Widerruf darf nicht gestattet sein, wenn der Unternehmer bereits vor Ende der Widerrufsfrist eine Dienstleistung vollständig erbracht hat. Anders als eine Ware könne eine Dienstleistung nicht mehr rückgängig gemacht oder vom Verbraucher zurückgegeben werden: Ein Haus, das gebaut wurde, ist errichtet, eine Wand die gestrichen wurde, ist farbig.
  • Die Gewährleistungsfristen von zwei auf zehn Jahre auszudehnen, ist nicht sinnvoll.

Was halten Sie von dem EU-Vorschlag zu den Haustürgeschäften? Schreiben Sie einen Kommentar.

(bw)

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