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Haftungsfallen beim Sharing

Wer zahlt bei Schäden an Leihsachen?

Sie leihen oder verleihen Maschinen und Werkzeuge? Dann prüfen Sie unbedingt, ob Ihr Versicherungsschutz ausreicht. Sonst kann es im Schadensfall empfindlich teuer für Sie werden.

Ein anderer Unternehmer nutzt bei Bedarf Ihre Werkstatt mit, und Sie leihen sich umgekehrt eine teure Spezialmaschine von ihm, die sie nur selten einsetzen. Teilen statt besitzen lautet die Devise. Die Vorteile liegen auf der Hand: Eine bessere Kapazitätsauslastung auf Seiten des Verleihers und weniger gebundenes Kapital auf Seiten des Entleihers.

Wenn da nicht die Haftungsrisiken wären. Denn was passiert eigentlich, wenn jemand eine geliehene Sache beschädigt ? Zahlt in solchen Fällen die Betriebshaftpflichtversicherung?

Stichwort Mietsachschaden
„Es gibt da keine einheitlichen Regelungen“, sagt Michael Jander. Er ist unabhängiger Versicherungsberater und Mitglied im Bundesverband der Versicherungsberater. „In der Regel schließen die Versicherer geliehene Sachen vom Versicherungsschutz aus, es sei denn, in der Police ist unter dem Stichwort Mietsachschaden etwas anderes festgehalten worden.“ Für diese Mietsachschäden werden eine gesonderte Versicherungssumme und eine Selbstbeteiligung vereinbart.

Die Police genau lesen
Jander rät den Mietern unter den Sharing-Partnern dringend dazu, jeden Satz in der Police genau zu lesen: Gilt der Schutz für entgeltlich oder unentgeltlich entliehene Gegenstände? Für welche Arbeitsmaschinen und -geräte gilt er genau? Sind sie nur für Entleihungen auf der Baustelle versichert? Was ist zum Beispiel unter einer „kurzfristigen“ Anmietung zu verstehen? Greift der Versicherungsschutz auch, wenn es sich um eine komplett gemietete Werkstatt handelt? Und was geschieht bei einem Feuerschaden?

Gehen Sie auf Nummer sicher: Weitere Tipps auf Seite 2.

Tipps für Verleiher

Auch für die Verleiher hat der Berater einige Tipps parat: „Wenn jemand Ihre Werkstatt mitbenutzt, müssen Sie das Ihrer Betriebsinhaltsversicherung formlos melden, sonst gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.“

Zu beachten sei außerdem, dass die Betriebshaftpflichtversicherung des Mieters im Schadensfall nur den Reparatur- oder Zeitwert erstattet, nicht aber den Neuwert. „Der Vermieter muss dann einen höheren Verschleiß, Reparaturkosten und etwaige Neuanschaffungen in den Mietpreis einkalkulieren, um auf der sicheren Seite zu sein.“

Entleiher haftet auch für Folgeschäden
Versicherungsberater Michael Jander weist darauf hin, dass ein Sachschaden weitere Kosten nach sich ziehen kann: „Dauert die Ersatzteilbeschaffung für eine defekte Maschine zum Beispiel zehn Tage, dann entsteht dadurch ein Folgeschaden.“ Dann könne es sein, dass die Entleiher aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen dafür haftbar gemacht werden. Die Betriebe sollten Jander zufolge unbedingt mit ihrer Versicherung klären, ob neben dem Sachschaden auch ein daraus hervorgehender Folgeschaden versichert ist.

(afu) 

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