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Arbeitsrecht: Arbeitszeitbetrug führt zur fristlosen Kündigung

Wer zahlt für die Parkplatzsuche?

Nicht genügend Parkplätze im Betrieb: Dürfen sich Mitarbeiter in solchen Fällen die Zeit für die Parkplatzsuche als Arbeitszeit anrechnen?

Mitarbeiter können die Zeit für die Suche nach einem Parkplatz nicht ihrer Arbeitszeit hinzurechnen. In solchen Fällen droht sonst eine fristlose Kündigung. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Der Fall: Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die wegen Arbeitszeitbetrug ihre Stelle verloren hatte. Ihr Arbeitgeber hielt ihr vor, sie habe binnen sieben Tagen rund 135 Minuten ihrer Arbeitszeit hinzugerechnet, obwohl sie in dieser Zeit auf Parkplatzsuche, und nicht am Arbeitsplatz war. Die Arbeitnehmerin vertrat hingegen die Auffassung, die Arbeitszeit beginne, wenn sie die Parkplatzeinfahrt durchfahren habe. Es habe keine Anweisung bestanden, dass die Uhr im Eingangsbereich maßgeblich sei. Zudem habe sie viel Zeit mit der Parkplatzsuche verbracht, weil es für 50 Mitarbeiter nur 27 Parkplätze gab.

Die Richter enstschieden zugunsten des Arbeitgebers: Die Klägerin habe in beträchtlichem Umfang über die erbrachte Arbeitszeit zu täuschen versucht. "Dieses auf Heimlichkeit angelegte, vorsätzliche und systematische Fehlverhalten wiege besonders schwer." (Urteil vom 9. Juni 2011, 2 AZR 381/10)

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(jw)

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