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Werkstattwagen kein typischer Firmenwagen

Werkstattwagen kein typischer Firmenwagen

Wer einen Firmenwagen fährt, muss monatlich einen geldwerten Vorteil als zusätzlichen Arbeitslohn versteuern - oder doch nicht?

Wer einen Firmenwagen fährt, muss Monat für Monat einen geldwerten Vorteil als zusätzlichen Arbeitslohn versteuern. Normalerweise.

Überraschend urteilten die Richter des Bundesfinanzhofs nun, dass die Überlassung eines Werkstattwagens zur Durchführung von Reparaturen an Energieversorgungseinrichtungen selbst dann nicht zu Arbeitslohn führt, wenn der Arbeitnehmer den Wagen zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwenden darf (Urteil vom 25.5.2000; Az: VI R 195/98).

Die Begründung der Richter: Die Mitnahme des Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer sei von hohem betrieblichen Interesse. Schließlich müsse der Arbeitnehmer im Notfall von zu Hause aus schnellstmöglich seinen Einsatzort erreichen. Die Tatsache, dass dem Arbeitnehmer hierdurch auch Vorteile entstehen, seien unabwendbare Begleiterscheinungen der betrieblichen Interessen.

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