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Umgang mit Mieterdaten

Wie weit geht der Datenschutz?

Vermieter beauftragen Handwerker und geben Mieterdaten weiter. Wie sollten Betriebe im Alltag mit solchen persönlichen Daten umgehen? Ein Datenschützer klärt auf.

Auf einen Blick:

  • Was gilt datenschutzrechtlich, wenn Handwerker die Kontaktdaten von Mietern brauchen, um bei ihnen Aufträge auszuführen? Ohne Namen und Adresse sind die Handwerker aufgeschmissen.
  • Ein Datenschützer klärt auf: Es geht um die Weitergabe personenbezogener Daten – also um datenschutzrechtlich relevantes Verhalten.
  • Bekommen Handwerker eine Telefonnummer, um die Mieter zu kontaktieren, dürfen sie die Kontaktdaten nur zu diesem Zweck verwenden und müssen sie danach wieder löschen.
  • Von Bundesland zu Bundesland kann die Auslegung und Abwägung des Datenschutzes im Sinne der DSGVO variieren.

Im Handwerkeralltag keine Seltenheit: Ein Vermieter beauftragt einen Handwerker und gibt die Kontaktdaten des Mieters weiter. Hört sich zunächst nach der gängigen Praxis an, aber wie sieht es datenschutzrechtlich aus? „Als Rechtsgrundlage gilt hier der Artikel 6 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Absatz 1, Satz 1, Buchstabe f“, sagt ein Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt. In solchen Fällen müsse die Weitergabe der Kontaktdaten zur Interessenwahrung erforderlich sein. Es müsse außerdem abgewogen werden, ob Interessen der Betroffenen einer Weitergabe der Kontaktdaten entgegenstehen.

Interessen Dritter spielen eine Rolle

„Eine Interessenabwägung kann immer unterschiedlich ausfallen und kann von datenschutzrechtlichen Laien oft nicht umgesetzt werden“, sagt der Datenschützer. Vermieter, Mieter und Handwerker könnten hier verschiedene Interessen verfolgen und die gelte es auszuloten. Der Vermieter könnte beispielsweise das Interesse haben, sein Eigentum zu erhalten und zu pflegen. Zudem ist er seinen Mietern gegenüber zu gewissen Instandhaltungsmaßnahmen verpflichtet.

Der Handwerker wiederum benötigt beispielsweise die Adressdaten des Mieters, damit er den Auftrag für den Vermieter überhaupt abwickeln kann. In solch einem Fall sieht der Datenschutzbeauftragte keinerlei Probleme in der Weitergabe der Information.

Betroffene müssen über Weitergabe der Daten informiert werden

Fest steht: „Gibt der Vermieter die Kontaktdaten des Mieters weiter, muss er ihn vorher darüber informieren“, sagt der Experte. Ausnahme: Beide Parteien haben die Weitergabe der Daten auch zu diesem Zweck vorher vereinbart. Ohne eine Adresse könne der Handwerker den Auftrag gar nicht abwickeln. Auch zum Umfang der Daten, die im Rahmen einer Interessenabwägung übermittelt werden dürfen, gibt es unterschiedliche Ansichten. Ob es zum Beispiel nötig sei, eine Telefonnummer weiterzugeben – darüber gingen die Meinungen der Landesdatenschutzbeauftragten auseinander.

In einigen Fällen sei es sicher möglich, Aufträge auch ohne die Telefonnummer des Mieters auszuführen. Aber es könnte im Interesse der Handwerker sein, den Mieter über eventuelle Terminverschiebungen zu informieren. Und der Mieter könnte in dem Fall ein berechtigtes Interesse nachweisen, seine Zeit sinnvoll einzusetzen und nicht für unnötige Wartezeit zu opfern. Insofern sieht der Datenschutzexperte in dem Fall eher ein berechtigtes Interesse zur Weitergabe der Telefonnummer des Mieters. Es kommt allerdings auch darauf an, ob der Mieter vernünftigerweise mit der Weitergabe seiner Telefonnummer in solchen Fällen rechnen musste.

Handwerker müssen sensibel mit den Daten umgehen

Handwerksunternehmer müssen mit personenbezogenen Daten sensibel umgehen: Bekommen sie die Telefonnummer eines Mieters beispielsweise nur, um ihn zu kontaktieren, wenn sich ein Termin verschiebt, darf die Nummer auch nur zu diesem Zweck genutzt werden. „Es ist ohne Zustimmung des Mieters nicht möglich, die Nummer für eine weitere Verwendung zu speichern“, stellt der Datenschützer klar. Nach dem Auftrag muss die Nummer wieder gelöscht werden.

„Nach Abwägung sämtlicher Interessen kann man zu dem Ergebnis kommen, dass die private Telefonnummer von Mietern zweckgebunden verwendet werden darf“, sagt der Datenschutzbeauftragte. Wer eine Nummer weitergibt, müsse beispielsweise mit einer schriftlichen Notiz nachweisen können, dass er sich datenschutzkonform verhalten hat.

Würde bei der Landesdatenschutzbehörde die Beschwerde eines Mieters wegen unerlaubter Weitergabe der Telefonnummer eingehen, würde sie den Fall prüfen müssen. Für diesen Fall wären die Notizen wichtig.

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