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Baumängelurteil

Wünsche sind nicht alles

Wer sich an die Wünsche seiner Kunden hält, kann dennoch für Mängel haftbar gemacht werden – wenn er gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt.

Klare Ansage vom Bundesgerichtshof (BGH): Wenn es um Baumängel geht, können sich Handwerker nicht darauf berufen, dass sie den Wunsch eines Kunden erfüllt haben.

In dem behandelten Fall sollte ein Treppenbauer auf Wunsch des Kunden eine Treppe mit 40 Milimeter starken Wangen erstellen. Nach Abschluss der Arbeiten bemängelte der Kunde unter anderem die zu dünnen Wangen als Fehler. Die Treppe sei nicht belastbar und müsse neu gebaut werden.

Der Handwerker war sich keiner Schuld bewusst: Genau so hatten es beide Seiten schriftlich vereinbart.

Der BGH gab jedoch dem Kunden recht. Eine Werksleistung, die von den anerkannten Regeln der Technik abweiche, sei mangelhaft – ganz egal was vertraglich vereinbart wurde. Eine Ausnahme sei nur dann möglich, wenn der Kunde selbst über die entsprechende Fachkunde verfügt oder wenn der Handwerker den Kunden ausdrücklich auf die Bedeutung der Mindeststandards und die Abweichung vom Standard hinweist.

BGH: Urteil vom 7. März 2013, Az. VII ZR 134/12

(jw)

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