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Bindungsfrist

Zu lange Rückzahlungsklausel ist unwirksam

Wer Mitarbeitern die Fortbildung finanziert, kann sich diese Kosten im Falle einer Kündigung erstatten lassen. Aber nur, wenn die Bindungsfrist im Vertrag nicht zu langfristig festgelegt wurde.

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitgebers entschieden, der mit einem Mitarbeiter eine Bindung von fünf Jahren vereinbart hatte. Das Gericht hätte in dem Fall nur eine Bindung von zwei Jahren für zulässig gehalten.

Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel sei es, dass die Ausbildung einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellt. Zudem dürfe er nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden werden. Die genaue Länge sei im Einzelfall abzuwägen und hänge von den Vorteilen der Ausbildung und den Nachteilen der Bindung ab.

Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, so führt dies laut BAG grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel. Der Arbeitgeber habe dann keinen Rückzahlungsanspruch mehr.

Bundesarbeitsgericht:

Urteil vom 14. Januar 2009, Az. 3 AZR 900/07

(jw)

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