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Steuern

Getrennt leben, gemeinsam versteuern

Eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer ist auch bei räumlich getrennt lebenden Ehegatten möglich. So wie im Fall eines Handwerkers, der gegen die getrennte Veranlagung geklagt hatte.

Auf einen Blick:

  • Ehegatten können auch dann gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenn sie über viele Jahre räumlich getrennt leben.
  • Voraussetzung: Es muss zumindest eine persönliche und geistige Gemeinschaft bestehen. Den Nachweis dafür muss das Paar erbringen.
  • Mit dieser Entscheidung geht das Finanzgericht Münster auf die heutzutage durchaus üblichen Lebensformen in einer Ehe ein.

Ehepaare, die nicht dauernd getrennt leben, können zwischen getrennter und gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer wählen. So steht es im § 26 Einkommensteuergesetz. Doch müssen Paare dafür tatsächlich in einer gemeinsamen Wohnung leben? Nein, das ist nicht zwingend nötig, sagt das Finanzgerichts Münster. In der heutigen Zeit seien auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens („living apart together“) üblich geworden. Daher führe eine langjährige räumliche Trennung nicht zwingend zu einer getrennten Veranlagung. Vielmehr müsse das Finanzamt im Einzelfall prüfen, ob die Ehegattengemeinschaft trotz räumlicher Trennung bestehe. Die Beweislast trage allerdings das jeweilige Paar. (FG Münster: Urteil vom 22. Februar 2017, Az. 7 K 2441/15 E)

Der Fall: Ehepaar lebt getrennt – aber zusammen

Während der Betriebsprüfung in einer Schlosserei hatte das Finanzamt festgestellt, dass das Ehepaar bereits seit 2001 getrennt lebt. Die Ehefrau war 2001 mit dem gemeinsamen Sohn ausgezogen. Daraufhin verweigerte der Fiskus dem Paar die gemeinsame Veranlagung.

Das Ehepaar legte Beschwerde ein: Sie würden räumlich, aber nicht persönlich und geistig getrennt leben.

Der Grund für den Auszug sei die schwierige Situation mit der im selben Haus lebenden, pflegebedürftigen Schwiegermutter gewesen. Dennoch habe die Ehe weiter bestanden: Regelmäßige abendliche Treffen, gemeinsame Freizeitaktivitäten, Urlaube und Kirchenbesuche belegten das. Auch die Kosten für den Unterhalt des Sohnes teile sich das Paar. Andere Partner habe es nie gegeben. Nicht zuletzt plane das Paar nun, nach dem Tod der Schwiegermutter, einen Neubau, den man gemeinsam beziehen werde.

Das Urteil: Die Zeiten haben sich geändert – Zusammenveranlagung möglich!

Das Finanzgericht (FG) Münster gab dem Ehepaar recht. Das Gesamtbild spreche in diesem Fall dafür, dass die Eheleute nicht dauernd getrennt leben. Sie hätten die Wirtschaftsgemeinschaft unverändert fortgeführt, und auch eine persönliche und geistige Gemeinschaft habe dauerhaft bestanden.

Zudem seien solche Formen des getrennten Zusammenlebens heute üblich. Dass das Paar getrennt wirtschafte und getrennt Kosten führe, spiele ebenfalls keine Rolle. Das sei heutzutage auch bei räumlich zusammenlebenden Ehepaaren üblich.

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