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Politik und Gesellschaft

500 Millionen Euro für die Azubi-Prämie

Bundesregierung beschließt Eckpunkte für die Azubi-Prämie und stellt 500 Millionen Euro zur Förderung von Ausbildungsbetrieben bereit.

Auf einen Blick:

  • Das Bundeskabinett hat Eckpunkte für die Azubi-Prämie beschlossen und damit die im Konjunkturpaket vorgesehenen Ausbildungs- und Übernahme-Prämien konkretisiert.
  • Antragsberechtigt sind für die Azubi-Prämien nur Betriebe, die stark unter der Corona-Krise leiden.
  • Betriebe, die Kurzarbeit für Ausbilder und Azubis vermeiden, sollen unterstützt werden.
  • Alle Maßnahmen sind zeitlich befristet.
  • Die Anträge sollen über die Bundesagentur für Arbeit gestellt werden können. Eine konkrete Richtlinie, wie das geschehen soll, muss aber noch erarbeitet werden.

Die Bunderegierung hat einen wichtigen Schritt in Richtung Azubi-Prämie getan. In der heutigen Kabinettssitzung wurden mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ die dafür nötigen Eckpunkte beschlossen. Insgesamt will die Bundesregierung mit 500 Millionen Euro kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterstützen, die weiter ausbilden, obwohl sie stark unter der Corona-Krise leiden. Damit konkretisiert die Regierung die vor zwei Wochen verabschiedeten Beschlüsse des Konjunkturprogramms.

Welche Prämien soll es für wen geben?

Die Bundesregierung will mit verschiedenen Maßnahmen Ausbildungsbetriebe, die deutlich unter der Corona-Krise leiden, unterstützen.

1. Ausbildungsprämie: Betriebe, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, können mit einer Prämie gefördert werden. Sie erhalten pro abgeschlossenem Ausbildungsvertrag für das Ausbildungsjahr 2020 einmalig 2.000 Euro. Gezahlt wird nach Abschluss der Probezeit. 3.000 Euro Prämie pro zusätzlichem Vertrag können Betriebe erhalten, die ihr Ausbildungsplatzangebot erhöhen. Diese Maßnahme gilt für das Ausbildungsjahr 2020/2021.

Bedingung: Antragsberechtigt sind laut Bundesbildungsministerium (BMBF) nur Betriebe, die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Davon sei auszugehen, wenn

  • ein KMU in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat
  • oder der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
  • Bei KMU, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

2. Übernahmeprämie: Betriebe, die Auszubildende aus insolventen KMU übernehmen, können für jeden dieser Azubis eine Prämie von 3.000 Euro erhalten. Diese Maßnahme gilt bis 30. Juni 2021.

Bedingung: Antragsberechtigt sind nur Betriebe, die Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen kleinen und mittleren Betrieben bis zum 31. Dezember 2020 für die Dauer der restlichen Ausbildung übernehmen

3. Vermeidung von Kurzarbeit: Betriebe, die trotz erheblichen Arbeitsausfalls ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, werden mit 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat gefördert, in dem dies der Fall ist.

Bedingung: Antragsberechtigt sind KMU, die ihre laufenden Ausbildungsaktivitäten trotz der Belastungen durch die COVID-19-Krise fortsetzen und Auszubildende sowie deren Ausbilder nicht in Kurzarbeit bringen. Erforderlich ist ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im gesamten Betrieb.

4. Auftrags- und Verbundausbildung: Wenn Betriebe die Ausbildung temporär nicht fortsetzen können, können andere KMU zeitlich befristet die Ausbildung übernehmen und dafür Förderung erhalten. Dies gilt, wenn der Ausbildungsbetrieb pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern. Diese Maßnahme gilt bis zum 30. Juni 2021.

Bedingung: Antragsberechtigt sind alle kleinen und mittleren Betriebe, die Auszubildende im Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung im eigenen Betrieb ausbilden. Sie müssen über die notwendige Ausbildungseignung verfügen und die übernommenen Azubis für mindestens sechs Monate ausbilden.

Für alle Maßnahmen gilt, dass für die Förderung nur Betriebe in Betracht kommen, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. Praktika sind ausgeschlossen. Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung gezahlt.

Neben diesen Förderungen dürfen keine Leistungen in Anspruch genommen werden, die ein ähnliches Ziel verfolgen.

Wie geht es weiter?

Mit dem Beschluss durch das Kabinett hat die Azubiprämie eine wichtige Hürde genommen. Nun sollen laut Bundesbildungsministerium die notwendigen Förderrichtlinien bis zum Beginn des Ausbildungsjahres am 1. August erarbeitet werden. Diese Richtlinien werden auch die konkreten Voraussetzungen der Förderungen benennen. Die entsprechenden Anträge könnten jedoch erst nach dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden, so ein Sprecher.

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