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Recht

BGH-Urteil: Einheitspreis in AGB des Auftraggebers benachteiligt Handwerker

Auch bei Einheitspreisverträgen kann der Preis nachträglich angepasst werden. Das darf der Auftraggeber nicht mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen ausschließen.

Die Festschreibung von Preisen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Der Fall: Auftraggeber und Bauunternehmen schlossen einen Einheitspreisvertrag. Der Vertrag enthielt im Abschnitt „Allgemeine Vertragsbedingungen“ folgende Klausel: „Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich.“

Weiterhin sah der Vertrag als Vertragsgrundlagen sowohl den Werkvertrag und die darin enthaltenen Allgemeinen Vertragsbedingungen vor als auch die VOB/B. Im Falle von Widersprüchen sollten Werkvertrag und Allgemeine Vertragsbedingungen allerdings Vorrang haben.

Nach Abschluss der Bauarbeiten stellte der Handwerksbetrieb eine Umsatzreduzierung gegenüber dem Leistungsverzeichnis fest. In der Schlussrechnung forderte der Betrieb daher einen „Umlagenausgleich“ und berief sich auf § 2 Abs. 3 VOB/B. Der Auftraggeber berief sich hingegen auf die nach seiner Ansicht vorrangigen Allgemeinen Vertragsbedingungen und zahlte nicht.

Das Urteil: Der BGH entschied zugunsten des Auftragnehmers. Zum einen sei die Festpreisformulierung in den AGB unwirksam. Sie benachteilige das Bauunternehmen in unangemessener Weise, da sie eine Anpassung auch bei einer Störung der Geschäftsgrundlage ausschließe. Zum anderen hätten die Parteien die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen. Danach hätten Betriebe grundsätzlich Anspruch auf eine Preisanpassung.

BGH, Urteil vom 20. Juli 2017, Az. VII ZR 259/16

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