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Recht

Fasten im Ramadan: Das sollten Arbeitgeber wissen

Ramadan, kein Thema für Betriebe? Doch! Denn auch im Handwerk arbeiten Muslime. Das Problem: Im islamischen Fastenmonat kann die Arbeitspflicht der Mitarbeiter mit deren Fastenpflicht kollidieren. Dann stecken Arbeitgeber in einem Dilemma - mit vier möglichen Lösungen.

Auf einen Blick:

  • Im islamischen Fastenmonat Ramadan haben Muslime die Pflicht, tagsüber zu fasten.
  • Möglicher Konflikt: Das Fasten kann sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die Arbeitspflicht bleibt jedoch.
  • Problemlösung: Ist nicht einfach. Gefragt sind individuelle Lösungen.

Am 26. Mai beginnt der Ramadan. Für Muslime ist der eine Herausforderung: Schließlich müssen sie in diesem Jahr mehr als 16 Stunden pro Tag fasten. Das heißt: Während des islamischen Fastenmonats müssen Muslime von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang vor allem auf Essen und Trinken verzichten. In Deutschland betrifft das rund 4,5 Millionen Gläubige. Nach Schätzungen des Zentralrats der Muslime in Deutschland (ZMD) fastet „weit über die Hälfte“ von ihnen. Doch was bedeutet es, wenn die Fastenden während des Ramadan hart arbeiten müssen?

Das können Folgen des Fastens sein

Der Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit ist gerade in den warmen Sommermonaten keine einfache Sache. Schließlich wirkt sich der Verzicht auf Flüssigkeit zum Beispiel negativ auf die Konzentrationsfähigkeit aus. Und genau das kann für Betriebe zum Problem werden. Denn ist die Arbeitsfähigkeit von Mitarbeitern durch das religiöse Fasten gefährdet, sind die Handlungsmöglichkeiten der Arbeitgeber beschränkt. „Das ist ein Dilemma für Betriebe“, sagt die Arbeitsrechtlerin Regina Manz. Denn eine Lösung von der Stange gibt es nicht. Doch was macht das Ganze so kompliziert?

  • Grundsätzlich sind Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung verpflichtet. Das ist in Paragraph 611 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) so festgelegt.
  • Gleichzeitig garantiert das Grundgesetz durch Artikel 4 die Religionsfreiheit in Deutschland.

Arbeitsrecht kollidiert mit Grundrechten

Dadurch ergibt sich ein Konflikt zwischen dem Arbeitsrecht auf der einen und den Grundrechten auf der anderen Seite. Für Manz ist klar, was im Zweifelsfall Vorrang hat: „Die Religionsfreiheit ist für das Bundesarbeitsgericht eine heilige Kuh“, sagt die Arbeitsrechtlerin. Das bedeutet zunächst einmal: Arbeitnehmer dürfen fasten. Weder eine Abmahnung noch eine Kündigung sind deshalb also gerechtfertigt. „Arbeitgeber müssen den islamischen Fastenmonat aushalten“, bringt Manz das Problem auf den Punkt. Augen zu und durch sollte das Motto in Betrieben während dieser 30 Tage aber nicht lauten: „Arbeitgeber haben ihren Mitarbeitern gegenüber eine Sorgfalts- und Fürsorgepflicht“, sagt die Arbeitsrechtsexpertin. Deshalb rät sie Chefs, rechtzeitig mit den betroffenen Mitarbeitern zu sprechen und Lösungen zu finden, die für alle im Betrieb akzeptabel sind.

Vier mögliche Lösungen des Problems

„Wie eine Lösung aussehen kann, hängt von den Umständen im jeweiligen Betrieb ab“, sagt Manz. Unternehmer könnten mit fastenden Mitarbeitern etwa vereinbaren, dass sie während des Ramadan

  • andere Aufgaben übernehmen als gewöhnlich,
  • zu anderen Zeiten arbeiten,
  • Überstunden abbauen oder
  • (unbezahlten) Urlaub nehmen.

Hier lauert ein weiteres Problem

Doch bei der Suche nach einer passgenauen Lösung sollten Arbeitgeber nach Einschätzung von Manz mit Bedacht vorgehen: „Zuviel Tamtam um muslimische Mitarbeiter geht auch nicht“, so die Juristin und

verweist dabei auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Als Beispiel nennt sie Listen, in denen muslimische Mitarbeiter ihre Wunscharbeitszeiten eintragen könnten. Schließlich könnten sich andere Mitarbeiter dadurch schnell benachteiligt fühlen, was wiederum neue Konflikte im Betrieb schafft.

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