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Urteil

Arbeitgeber müssen Abmahnungen begründen – oder löschen

Wenn Mitarbeiter Fehler machen, kann der Arbeitgeber sie abmahnen. Aber was passiert, wenn der Abgemahnte den Fehler bestreitet?

Abmahnungen sind ein Mittel für Arbeitgeber, um Mitarbeiter für Fehler zu rügen und vor einer Kündigung zu warnen. Doch was ist, wenn der Abgemahnte vor Gericht bestreitet, einen solchen Fehler begangen zu haben? Muss die Abmahnung dann aus der Personalakte gelöscht werden? Darüber entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern.

Der Fall: Die Angestellte eines Autohauses hatte die Aufgabe, als Disponentin Bestellungen für Neuwagen in das Computersystem des Unternehmens einzutragen. Dabei unterliefen ihr Fehler, so dass der Arbeitgeber gegenüber den Herstellern keine Rabatte geltend machen konnte und diese Rabatte den Kunden aus eigener Tasche zahlen musste. Der Arbeitgeber mahnte die Disponentin dreimal ab. Sie wehrte sich vor Gericht mit der Begründung, sie könne sich an diese Fehler nicht erinnern.

Das Urteil: Das LAG Mecklenburg-Vorpommern urteilte im Sinne der Mitarbeiterin. Der Arbeitgeber sei in der Pflicht, die Fehler zu beweisen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Zudem müsse der Arbeitgeber plausibel machen, weshalb die Fehler auf ein Versagen der Arbeitnehmerin zurückzuführen sei. Der Arbeitgeber der Disponentin konnte dies nach Überzeugung der Richter nicht und musste die Abmahnungen aus der Personalakte entfernen.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.02.2020, Az. 2 Sa 133/19

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