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Recht

Nur so gilt das Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

Mit einem Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag können sich Betriebe davor schützen, dass Mitarbeiter direkt zur Konkurrenz wechseln. Doch damit das gilt, darf im Arbeitsvertrag eine wichtige Vereinbarung nicht fehlen.

Ein nachträgliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer keine Karenzentschädigung vereinbart hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Industriekauffrau entschieden.

Nach ihrer Kündigung hatte sich die Frau an das Wettbewerbsverbot gehalten. Ihr Arbeitsvertrag sah bei einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro vor, eine Entschädigung für das Einhalten des Wettbewerbsverbots dagegen nicht. Deshalb verklagte die Industriekauffrau ihren ehemaligen Arbeitgeber auf eine monatliche Karenzentschädigung von rund 600 Euro. In erster und zweiter Instanz bekam die Frau zunächst Recht. Im Revisionsprozess vor dem Bundesarbeitsgericht hatte schließlich der Arbeitgeber Erfolg.

Die Erfurter Richter entschieden, dass die Industriekauffrau bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots keinen Anspruch auf eine Karenzentschädigung habe. Aufgrund des Arbeitsvertrages könne der Arbeitgeber aber auch nicht die Unterlassung von Wettbewerb verlangen, so das Urteil. Denn Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung enthalten, seien nichtig. (red)

Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 22. März 2017, Az. 10 AZR 448/15.

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