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Urteil

Arbeitszeugnis: Haben Mitarbeiter Anspruch auf eine Schlussformel?

Weil in ihrem Arbeitszeugnis die Schlussformel und gute Wünsche fehlen, zieht eine Mitarbeiterin gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber vor Gericht – allerdings ohne Erfolg.

Der Fall: Zwischen einer Mitarbeiterin und ihrem Arbeitgeber kommt es immer wieder zu Spannungen. Schließlich entscheidet sich die Frau, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Mit dem Arbeitszeugnis, das ihr der Betrieb daraufhin erteilt, ist sie trotz der guten Bewertung nicht einverstanden. Sie verlangt daher folgende Schlussformel:

„Frau … verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch zum 31.12.2019, was wir sehr bedauern. Wir bedanken uns für die stets gute Zusammenarbeit und wünschen Frau … beruflich wie privat alles Gute und viel Erfolg.“

Ihr Arbeitgeber weigert sich jedoch das Zeugnis zu ändern und so landet der Streit um das Zeugnis vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München.

Das Urteil: Die Richter entscheiden zu Gunsten des Arbeitgebers. Bei der Urteilsbegründung stützen sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine persönliche Schlussformel im Arbeitszeugnis.

Das LAG stellte zudem klar, dass die Bedauernsformel bei einer „nur guten Bewertung“ nicht üblich sei. Zudem dürfe die Schlussformel nicht im Widerspruch zum sonstigen Zeugnisinhalt stehen. Das wäre jedoch bei der gesteigerten Bedauernsformel („sehr bedauern“) und der „nur guten Bewertung“ der Fall gewesen.

Ein Arbeitszeugnis dient laut LAG dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers. Daher seien private Wünsche darin fehl am Platz. (Urteil vom 15. Juli 2021, Az.: 3 Sa 188/21)

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