Nach einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kam ein Grundsteuererlass nur in Fällen atypischer und vorübergehender Ertragsminderung in Betracht. Allein konjunkturell bedingte Leerstände sollten hierfür nicht genügen. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht seine einschränkende Auslegung aufgegeben, wie der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) mitteilt.
Damit steht nach Auffassung des DStV fest, dass die Grundsteuer auf Antrag gemindert werden muss, wenn die Erträge des grundsteuerpflichtigen Objekts gegenüber dem Rohertrag nach dem Bewertungsgesetz weniger als 80 Prozent betragen und der Steuerpflichtige diese Abweichung nicht zu vertreten hat. Von dem Steuerpflichtigen könne nicht verlangt werden, negative konjunkturelle Entwicklungen und deren Ausmaß vorauszusehen.
Die Abkehr von der strengen Auslegung der Erlassvorschrift durch die Verwaltungsgerichte könne je nach Größe des Objekts eine Entlastung des Steuerpflichtigen um mehrere tausend Euro bedeuten, so Jürgen Pinne, Präsident des DStV.
BVerwG GmS-OGB 1.07 Beschluss vom 24. April 2007
(jw)