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BGH-Urteil

Aufforderung zur Mängelbeseitigung: Reichen Mängelsymptome?

Ein Streit um Baumängel landet vor dem Bundesgerichtshof. Der musste klären, wie konkret Mängelursachen vom Besteller benannt werden müssen.

Der Fall: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft und ein Bauunternehmen streiten um Baumängel. Im Gerichtsverfahren moniert das Oberlandesgericht (OLG) München, dass die Eigentümer die behaupteten Baumängel nicht schlüssig vorgetragen haben. Baumängel müssten so konkret bezeichnet werden, „dass die Gegenseite wisse und nachvollziehen könne, was von ihr erwartet werde“.

Doch daran mangelte es in diesem Fall laut OLG. Die Eigentümergemeinschaft habe zwar dargelegt, dass das Brüstungsblech auf der rechten Mauer der Tiefgarageneinfahrt ein Gefälle in die falsche Richtung habe, was zu Durchfeuchtungen führe. Den Richtern fehlten aber Angaben dazu, welcher Art das Gefälle ist, wie es hätte sein müssen, welche konkreten Mangelfolgen sich ergeben und wo die Durchfeuchtungen zu finden sind.

Das Urteil: Dieser Argumentation folgte der Bundesgerichtshof (BGH) nicht. Mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung stellten die Karlsruher Richter fest, dass Besteller Mangelursachen nicht im Einzelnen bezeichnen müssen. Es reiche, wenn sie Erscheinungen, die sie auf vertragswidrige Abweichungen zurückführen, deutlich beschreiben.

Laut BGH hat die Eigentümergemeinschaft die behaupteten Mängel „falsches Gefälle der Blechabdeckung“ einschließlich der „nachteiligen Folgen hinreichend deutlich beschrieben“. Angaben dazu, welcher Art das Gefälle sei und wie es bei korrekter Ausführung sein müsse, seien nicht erforderlich.

Deshalb verwiesen die Karlsruher Richter den Fall zurück an die Vorinstanz. (Urteil vom 4. November 2020, Az.: VII ZR 261/18)

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