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Arbeitsrecht

Alternativ zur Kündigung: Aufhebungsverträge erleichtert

Viele Arbeitnehmer verzichten auf einen Aufhebungsvertrag, um keine Sperrfrist für ihr Arbeitslosengeld zu riskieren. Das müssen sie künftig nicht mehr, wenn Chefs und Arbeitnehmer diese Dinge beachten.

Ein friedlich geschlossener Aufhebungsvertrag, Chef und Arbeitnehmer gehen getrennte Wege und widmen sich neuen Zielen. So einfach ist es selten.

Bisher drohte Arbeitnehmern eine Sperrzeit, wenn sie an der Auflösung ihrer Anstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig mitgewirkt haben, erklärt die Rechtsanwaltskanzlei Römermann in ihrem Blog. Das schließe die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags ein.

Neue Geschäftsanweisungen der Agentur für Arbeit

Doch das Sozialgesetz erlaubt Ausnahmen von dieser Regelung, wenn wichtige Gründe vorliegen. Diesen Ausnahmen trägt die Bundesagentur für Arbeit seit dem 25. Januar 2017 mit neuen Geschäftsanweisungen stärker Rechnung. Die Anweisungen sind für die jeweiligen Sachbearbeiter der Arbeitsagenturen verbindlich, schreibt Kanzlei Römermann.

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, droht demnach keine Sperrzeit, wenn:

  • Der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Bestimmtheit eine Kündigung in Aussicht gestellt hat.
  • Betriebliche oder personenbezogene – aber nicht verhaltensbedingte – Gründe für die drohende Kündigung galten.
  • Die Kündigungsfrist eingehalten wird. Der Aufhebungsvertrag darf diese Frist nicht unterschreiten.
  • Der Arbeitnehmer eine Abfindung von bis zu 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr erhält.

Die Regelung finden Sie hier im PDF der Arbeitsagentur ab Seite 12.

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