Wer eine Fortbildung zum Meister plant, kann zur Finanzierung das sogenannte Aufstiegs-Bafög der KfW beantragen. Bei dieser auch als Meister-Bafög bekannten finanziellen Hilfe handelt es sich um ein Darlehen. Wer jedoch die Fortbildung erfolgreich absolviert, muss nur einen Teil des Darlehens zurückzahlen.
Weniger erfreulich ist allerdings die Reaktion des Finanzamtes auf einen solchen Teilerlass des Bafögs: Dann handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um steuerpflichtige Einnahmen nach § 8 EStG. Die Begründung: Meisterschüler können die Darlehenszinsen als steuersparende Werbungskosten ansetzen. Folglich handele es sich bei einer nachträglichen Umwandlung in einen Zuschuss um steuerpflichtige Einnahmen.
Doch nun hat das Finanzgericht Niedersachsen anders entschieden.
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Finanzamt: Meisterin soll Steuern auf Teilerlass zahlen
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die ihre Fortbildung zur Industrie-Meisterin abgeschlossen hatte. Die Fortbildung erfolgte nicht auf Weisung des Arbeitgebers. Sie erhielt jedoch weiterhin Lohn, da sie für die Teilnahme ihren Urlaub und Zeiten aus ihrem Arbeitszeitkonto nutzte.
Zur Finanzierung der Fortbildung nahm die Frau einen KfW-Kredit auf. Ihr Darlehensvertrag sah vor, dass sie bei erfolgreicher Prüfung 40 Prozent des Darlehens nicht zurückzahlen muss. Darüber kam es nach bestandener Prüfung mit dem Finanzamt zum Streit: In der Einkommensteuerveranlagung setzte der Fiskus den erlassenen Teilbetrag als Einnahme aus nicht selbstständiger Arbeit an, da der Erlass die zuvor von ihr geltend gemachten Werbungskosten ersetze.
Finanzgericht: Bafög-Erlass ist nicht steuerpflichtig
Das Finanzgericht Niedersachsen entschied jedoch gegen die Besteuerung des Teilerlasses. Dafür führte es zwei Gründe an:
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Az. VI R 9/21). Da die Finanzämter vorerst weiterhin Bafög-Erlasse besteuern werden, können Betroffene dagegen Einspruch einlegen und auf das Revisionsverfahren verweisen.
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