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SOKA BAU

Ausbildungsumlage: Soka-Bau zahlt Mindestbeiträge zurück

Die Soka-Bau will die Mindestbeiträge zur Berufsausbildung erstatten. Den Grund lieferte das Bundesarbeitsgericht: Soloselbstständige sind nun einmal keine Arbeitgeber. Das hatte die Soka bisher anders gesehen.

Auf einen Blick:

  • Die Soka-Bau will den Einzug des Mindestbeitrags zur Berufsausbildung stoppen und die bisher geleisteten Mindestbeiträge zurückzahlen.
  • Der Grund dafür ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Demnach sind Soloselbstständige keine Arbeitgeber.
  • Folglich sind Arbeitsgerichtsklagen der Soka-Bau gegen Soloselbstständige unzulässig.

Die Soka-Bau will den Einzug des Mindestbeitrags zur Berufsausbildung gemäß Paragraf 17 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren (VTV) stoppen. Zudem will sie die bislang geleisteten Mindestbeiträge baldmöglichst zurückerstatten. Das kündigt die Bausozialkasse auf ihrer Website an.

ULAK streitet mit Soloselbstständigen um Ausbildungsumlage

Damit reagiert die Soka auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 1. August 2017. In dem Fall hatte die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit einem Soloselbstständigen um die Ausbildungsumlage in Höhe von 450 Euro gestritten. Die sollte der Platten-, Fliesen- und Mosaikverlegebetrieb für die Monate von April bis September 2015 zahlen.

Im Verfahren ging es allerdings nicht um die Ausbildungsumlage selbst. Vielmehr musste sich das BAG mit der Frage auseinandersetzen, ob die Arbeitsgerichtsbarkeit im Fall von Soloselbstständigen überhaupt zuständig ist. Nein, entschieden die Erfurter Richter. Das begründeten sie mit Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 6 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Demnach sei der Betrieb nicht als Arbeitgeber zu werten.

Bundesarbeitsgericht definiert den Begriff des Arbeitgebers

Die Soka-Bau hatte argumentiert, Arbeitgeber seien auch solche Betriebsinhaber, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, solche aber beschäftigen könnten. Das Bundesarbeitsgericht wies zwar daraufhin, dass es keine gesetzliche Definition des Arbeitgebers gebe. Diese lasse sich aber aus dem Begriff des Arbeitnehmers ableiten. Im Urteil stellten die Richter daher fest, dass nur diejenigen als Arbeitgeber gelten, die mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von Paragraf 5 ArbGG beschäftigen.

Urteil des Amtsgerichts steht noch aus

Aus diesem Grund sei die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht für den Fall zuständig, so das BAG. Daher verwiesen die Richter ihn an das Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder).

Dieses Grundsatzurteil betrifft folglich auch alle Klagen der Soka-Bau vor Arbeitsgerichten gegen Soloselbstständige: Sie sind unzulässig.

BAG, Urteil vom 1. August 2017, Az. 9 AZB 45/17

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