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BAG-Urteil

Ausschlussklausel: Kein Schadensersatz bei verpasster Frist

30.000 Euro Schaden – weil ein Mitarbeiter sich nicht an Anweisungen hält. Für die Summe muss der Mann laut Bundesarbeitsgericht aber nicht aufkommen. Sein Arbeitgeber hat eine Frist verpasst.

Auf einen Blick:

  • Ein Mitarbeiter händigt einem Kunden einen Neuwagen aus, obwohl der noch nicht komplett bezahlt ist. Damit verstößt der Arbeitnehmer gegen geltende Arbeitsanweisungen.

  • Der Kunde taucht mit dem Neuwagen ins Ausland ab und zahlt die Restsumme nicht. Deshalb verklagt das Autohaus seinen Mitarbeiter schließlich auf Schadensersatz.

  • Vor dem Bundesarbeitsgericht hat der Betrieb mit diesem Anliegen keinen Erfolg. Grund dafür ist eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag, die der Arbeitgeber nicht rechtzeitig beachtet hat.

Der Fall: Ein Autohaus schließt mit einem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, der eine Ausschlussklausel enthält. Demnach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten, wenn sie nicht vorher von einer Partei schriftlich geltend gemacht wurden. Im Betrieb gibt es zudem eine Arbeitsanweisung, dass Neufahrzeuge an Kunden nicht herausgegeben werden dürfen, wenn sie nicht vollständig bezahlt sind oder ihre Finanzierung nicht gesichert ist.

Kunde verschwindet mit nicht bezahltem Neuwagen

An diese Regel hält sich der Mitarbeiter nicht: Er händigt einem Kunden einen Neuwagen aus, obwohl der lediglich eine Anzahlung auf den Kaufpreis geleistet hat. Dafür verspricht der Kunde, das Fahrzeug drei Tage später wiederzubringen. Tatsächlich taucht er aber mit dem Fahrzeug ab. Deshalb erstattet das Autohaus noch im September 2014 Strafanzeige. Ende Oktober wird der Kunde in Italien festgenommen und das Fahrzeug sichergestellt. Doch die italienische Justiz hebt den Haftbefehl wieder auf und gibt den Wagen an den Kunden zurück. Am 20. August 2015 reicht das Autohaus deshalb Klage gegen den Kunden ein – erfolglos, weil deren Zustellung scheitert. Daraufhin fordert der Betrieb den gutgläubigen Mitarbeiter am 20. November schriftlich auf, ein Schuldeingeständnis zu unterschreiben und Schadensersatz von rund 30.000 Euro zu zahlen. Da der Betrieb auch damit keinen Erfolg hat, verklagt er den Arbeitnehmer schließlich auf Schadensersatz.

Frist verstrichen: Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Urteil: Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte das Autohaus keinen Erfolg mit der Klage. Denn etwaige Schadensersatzansprüche des Betriebs waren wegen der vertraglichen Ausschlussklausel bereits verfallen. Nach Einschätzung des BAG hat die Ausschlussfrist spätestens zu dem Zeitpunkt begonnen, als sich das Autohaus dazu entschloss, Klage gegen den Kunden einzureichen – also auf jeden Fall vor dem 20. August. Da der Betrieb seine Ansprüche gegenüber dem Mitarbeiter aber erst am 20. November geltend gemacht hat, habe er die Ausschlussfrist somit nicht gewahrt.

BAG, Urteil vom 7. Juni 2018, Az. 8 AZR 96/17

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