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Recht

Beteiligung an Konkurrenzunternehmen rechtfertigt fristlose Kündigung

Dreiste Masche: Ein Mitarbeiter macht sich selbstständig, als Ihr Konkurrent, noch während er bei Ihnen arbeitet. Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen.

Auf einen Blick:

  • Beteiligt sich Ihr Mitarbeiter an einem anderen Unternehmen in Ihrer Branche, ist das nicht zwangsläufig eine Konkurrenztätigkeit.
  • Eine Konkurrenztätigkeit liegt nur vor, wenn Ihr Mitarbeiter entscheidenden Einfluss auf das Unternehmen hat und er sich auch in der Branche selbstständig macht, in der Sie tätig sind.
  • Dass wäre dann ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot – und das rechtfertigt nach Einschätzung der Richter am Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eine fristlose Kündigung.

Konkurrenztätigkeit ist arbeitsrechtlich verboten. Aber was ist, wenn der Geselle gar nicht für den Konkurrenten arbeitet, sondern ihm der Laden „nur“ gehört? Auch das geht nicht, entschieden die Richter am Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall eines Prokuristen.

Arbeitsvertrag sieht Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafe vor

Der Arbeitnehmer hatte im Jahr 2010 bei einem Dienstleister im Bereich Telekommunikation einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben. Der sah ein Wettbewerbsverbot vor. Demnach durfte der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber weder als Angestellter noch als Selbstständiger Konkurrenz machen. Bei Zuwiderhandlungen sah der Arbeitsvertrag zudem eine Vertragsstrafe vor.

Dennoch machte sich der Mitarbeiter im Oktober 2014 ebenfalls in der Telekommunikationsbranche selbstständig. Er beteiligte sich zu 50 Prozent an einer Gesellschaft, die unter anderem Geschäfte mit seinem Arbeitgeber abwickelte. Das flog auf: Daraufhin erhielt der Prokurist Mitte Dezember 2015 eine fristlose Kündigung. Obwohl das Arbeitsverhältnis ohnehin zum Monatsende geendet hätte, ging der Mann gegen die fristlose Kündigung vor. Dabei argumentierte er, dass er keinen entscheidenden Einfluss auf das Unternehmen gehabt habe.

Unternehmensbeteiligung bedeutet nicht grundsätzlich Konkurrenztätigkeit

Die Richter am Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sahen die fristlose Kündigung jedoch als wirksam an. Zwar stelle eine Gesellschafterstellung nicht grundsätzlich eine Konkurrenztätigkeit dar. Maßgeblich für eine Konkurrenztätigkeit spreche, wenn

  • die Gesellschaft mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb steht und
  • der Arbeitnehmer durch seine Gesellschafterstellung Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann.

Nach Einschätzung der Richter hat der Prokurist daher mehrfach gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Schließlich habe er mit einem Anteil von 50 Prozent entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft und sei in der gleichen Branche tätig, wie sein Arbeitgeber.

Zerstörtes Vertrauensverhältnis rechtfertigt fristlose Kündigung

Da der Prokurist seine Beteiligung an der Konkurrenzfirma mehr als ein Jahr verschwiegen hat, sahen die Richter das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Monatsende sei deshalb für den Arbeitgeber nicht zumutbar und die fristlose Kündigung somit gerechtfertigt. Eine fristlose Kündigung ist nach Paragraph 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) immer dann möglich, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Beteiligten nicht mehr zumutbar ist.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. April 2017: Az. 3 Sa 202/16

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