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Recht

Betriebliche Altersvorsorge: Kündigung wegen Geldmangel?

Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge zahlt ein Arbeitgeber für einen Mitarbeiter in eine Direktversicherung ein. Muss er die Police kündigen, wenn der Mitarbeiter das wegen Geldbedarf verlangt?

Der Fall: Ein Arbeitgeber schließt im Jahr 2001 mit einem Mitarbeiter eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach verpflichtet sich das Unternehmen dazu, jährlich etwa 1000 Euro in eine Direktversicherung zugunsten des Arbeitnehmers einzuzahlen. Seit 2009 ruht der Vertrag. Schließlich verklagt der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber und verlangt, dass der den Versicherungsvertrag kündigt. Der Mitarbeiter befinde sich in einer finanziellen Notlage, begründet er sein Handeln.

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung diene dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung ist es nach Einschätzung der Richter nicht vereinbar, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung deshalb zu kündigen, damit er das bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden verwenden kann. (red)

BAG, Urteil vom 26. April 2018, Az.: 3 AZR 586/16

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