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Recht

Schlechtwetter: Keine Entschädigung für Mehrkosten

Frost, Eis und Schnee legen eine Baustelle für mehr als zwei Monate lahm. Mit dem Baustopp ist der Auftraggeber einverstanden, doch für die witterungsbedingten Mehrkosten will er nicht aufkommen. Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof.

Auf einen Blick:

  • Ohne besondere vertragliche Regelung müssen Auftraggeber nicht für witterungsbedingte Mehrkosten aufkommen.
  • Zudem scheidet ein Anspruch auf Entschädigung nach Paragraf 642 BGB aus, weil der Auftraggeber keine Pflicht zum Schutz vor Witterung hatte.

Das Wetter kann niemand beeinflussen. Das sorgt auf vielen Baustellen für Streit. Meist geht es um die Frage, wer die witterungsbedingten Mehrkosten tragen muss. So auch im Fall eines Bauunternehmens, das den Auftrag für den Bau einer Autobahnbrücke übernommen hatte.

95.000 Euro Mehrkosten wegen Schlechtwetter – Auftragnehmer zahlt nicht

Der Vertrag sah die Errichtung einer Brücke auf der A 13 vor. Samt Rampen sollte das 984.987,60 Euro kosten. Vorgesehene Bauzeit: maximal neuneinhalb Monate. Doch im Januar legten Frost, Eis und Schnee die Baustelle für mehr als zwei Monate komplett lahm. Der Auftraggeber verlängerte daraufhin die Ausführungsfrist um den Zeitraum des witterungsbedingten Stillstands. Zudem legte das Bauunternehmen ein Nachtragsangebot vor. Darin machte es aufgrund der witterungsbedingten Verzögerung Mehrkosten von mehr als 95.000 Euro gelten – darunter waren Kosten für Bauhilfsmittel, die Baustelleneinrichtung, Verkehrssicherung, Personal sowie Baustellengemeinkosten. Als der Auftraggeber die Zahlung ablehnte, zog das Bauunternehmen vor Gericht.

BGH: Ohne vertragliche Vereinbarung kein Anspruch auf Vergütungsanpassung

Wie schon die Vorinstanzen lehnte auch der Bundesgerichtshof (BGH) die vom Bauunternehmen geforderte zusätzliche Vergütung ab. Schließlich hätten beide Vertragsparteien für den Fall außergewöhnlich ungünstiger Witterungsbedingungen keine Anpassung der Vergütung vereinbart, so das Urteil.

Im Verfahren stützte sich das Bauunternehmen auf Paragraf 642 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Paragraf 6 Nr. 6 VOB/B. Es argumentierte, der Auftraggeber habe das Grundstück in bebaubarem Zustand zur Verfügung zu stellen und müsse für sämtliche Umstände einstehen – also auch für die unvorhergesehenen Witterungsverhältnisse, die zu einer vorrübergehenden Einstellung der Bauarbeiten geführt hatten.

Dieser Auffassung widersprachen die BGH-Richter, denn Paragraf 642 regle „einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers bei Annahmeverzug des Auftraggebers.“ Das bedeutet: Der Auftragnehmer kann nur eine Entschädigung verlangen, wenn der Auftraggeber seinen Pflichten am Bau nicht nachkommt und das Bauwerk deshalb nicht fertiggestellt werden kann. Doch diese Voraussetzungen sahen die Richter in diesem Fall nicht gegeben. Schließlich sei dem Vertrag nicht zu entnehmen gewesen, dass der Auftraggeber während des gesamten Herstellungsprozesses äußere Einwirkungen in Form von Frost, Eis und Schnee abwehren müsse.

BGH, Urteil vom 20. April 2017: Az. VII ZR 194/13

Beitrag vom 23. August 2017, aktualisiert am 24. August 2017.

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