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Recht

Probezeit: Verkürzte Kündigungsfrist muss explizit im Vertrag stehen

Soll während der Probezeit eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gelten, muss der Arbeitgeber das ausdrücklich im Vertrag festhalten. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der Fall: Ein Flugbegleiter erhielt zum Ende seiner sechsmonatigen Probezeit seine Kündigung. Der Arbeitgeber hatte von einer zweiwöchigen Kündigungsfrist Gebrauch gemacht. Denn in § 1 des Arbeitsvertrages stand, dass sich die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach einem Manteltarifvertrag richten. Und der sah in der Probezeit eine verkürzte Kündigungsfrist vor. Im Arbeitsvertrag war die Kündigungsfrist dagegen mit sechs Wochen zum Monatsende angegeben. Deshalb ging der Flugbegleiter gegen die Kündigung vor und klagte auf Festanstellung.

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht gab dem Flugbegleiter Recht. Die Bestimmungen des Arbeitsvertrages seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen, wie sie ein „durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht“. Deshalb war nach Einschätzung der Erfurter Richter im Fall des Flugbegleiters die sechswöchige Kündigungsfrist maßgeblich. Denn der Arbeitgeber habe im Arbeitsvertrag nicht explizit auf eine verkürzte Kündigungsfrist hingewiesen.

Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 23. März 2017, Az. 6 AZR 705/15

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