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Politik und Gesellschaft

Datenschutzbeauftragte bleiben auch für KMU Pflicht

Auch für Handwerksbetriebe kann die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten Pflicht sein. Einige Politiker wollten das ändern, doch das Vorhaben ist im Bundesrat gescheitert.

Ein Datenschutzbeauftragter ist für alle Betriebe Pflicht, in denen regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. So schreibt es das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) in Paragraf 38 vor.

Zwei Ausschüsse des Bundesrates sehen in dieser Regelung eine übermäßige Belastung von kleinen und mittleren Unternehmen. In einer gemeinsamen Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung hatten der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss deshalb verschiedene Varianten vorgeschlagen – zum Beispiel, dass die Grenze für die Bestellungspflicht von zehn auf 50 Mitarbeiter angehoben werden soll.

Bei der Abstimmung im Bundesrat konnten sich die Ausschüsse mit ihren Vorhaben allerdings nicht durchsetzen. Die Stellungnahme der Länderkammer zum Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält daher keine Vorschläge zur Änderung von Paragraf 38 BDSG-neu.

Die Aufgabe von Datenschutzbeauftragten ist es, Unternehmer bei der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Betrieb zu beraten und zu unterstützen. Diese Funktion kann beispielsweise ein externer Dienstleister oder auch ein Mitarbeiter übernehmen.

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