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Recht

Drohneneinsatz im Handwerk: Das gilt rechtlich!

Drohnen liefern detailgenaue Bilder aus der Luft. Deshalb sind sie für manchen Betrieb interessant. Dabei müssen Handwerker einiges beachten.

Auf einen Blick:

  • Je nach Gewicht der Drohne haben Besitzer unterschiedliche Pflichten. In fast jedem Fall besteht eine Kennzeichnungspflicht für Multikopter.
  • Bei schweren Geräten brauchen Handwerker einen Kenntnisnachweis und gegebenenfalls auch eine Aufstiegserlaubnis.
  • Es gibt viele Orte, an denen es ein Betriebsverbot für Drohnen gibt. Reglementiert ist auch die Nutzung über Wohngebäuden. Trotzdem ist der Einsatz von Multikoptern über Wohngebäuden nicht ausgeschlossen.
  • Bis Juli 2020 sollen die Regeln für die Drohnennutzung europaweit vereinheitlicht werden. Laut Bundesverkehrsministerium wird derzeit geprüft, inwieweit die Drohnen-Verordnung an die EU-Vorgaben angepasst werden muss.

Seit April 2017 gilt in Deutschland die Drohnen-Verordnung. Sie gibt vor, was bei der gewerblichen und privaten Nutzung von Drohnen zu beachten ist. Hier haben wir die wichtigsten Regeln zusammengefasst, die beim Flug mit Multikoptern außerhalb von Modellflugplätzen zu beachten sind.

Das gilt in den verschiedenen Gewichtsklassen

Je nach Gewicht der Drohne sieht die Drohnen-Verordnung unterschiedliche Pflichten für Besitzer vor. Laut Bundesverkehrsministerium (BMVI) gilt Folgendes:

  • Für Multikopter mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm besteht eine Kennzeichnungspflicht. Das bedeutet: Besitzer müssen auf der Drohne eine Plakette mit ihrem Namen und der Adresse anbringen.
  • Bei Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 2 Kilogramm kommt eine weitere Pflicht hinzu: Für den Betrieb ist auch ein Kenntnisnachweis erforderlich. Die Bescheinigung erhalten Handwerker, wenn sie eine Prüfung bei einer Stelle ablegen, die vom Luftfahrtbundesamt anerkannt ist. Eine Liste mit allen anerkannten Stellen finden Sie auf www.lba.de.
  • Bei Mulitikoptern mit einem Gewicht von mehr als 5 Kilogramm sowie dem Betrieb bei Nacht gilt zudem die Erlaubnispflicht. Das bedeutet: Besitzer benötigen eine Aufstiegserlaubnis, die von der Landesluftfahrtbehörde im Einzelfall oder allgemein erteilt wird. Dem BMVI zufolge machen die meisten Landesluftfahrtbehörden erfahrungsgemäß von einer Allgemeinerlaubnis Gebrauch. Diese kann bis zu zwei Jahre Gültigkeit haben.

Hier gelten Betriebsverbote für Multikopter

Es gibt zahlreiche Orte über denen der Drohnenflug verboten ist. Dazu gehören laut BMVI unter anderem Industrieanlagen, Naturschutzgebiete, Menschenansammlungen, Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften sowie Bundes- und Landesbehörden.

Auch über Wohngebäuden gilt zunächst ein Betriebsverbot für Drohnen, wenn das Gerät

  • mehr als 250 Gramm wiegt oder
  • in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen.

Ebenfalls nicht erlaubt ist der Drohneneinsatz in einer Höhe von mehr als 100 Metern, sofern keine behördliche Ausnahmegenehmigung vorliegt. Außerdem gilt, dass Multikopter nur in Sichtweite geflogen werden dürfen.

So ist der Einsatz über Wohngebäuden rechtlich möglich

Auch wenn die Drohnenverordnung dem Einsatz von Multikoptern über Wohngebäuden Grenzen setzt, ist deren Nutzung im Handwerk nicht ausgeschlossen. Laut BMVI dürfen Betriebe Drohnen über Wohngrundstücken einsetzen, wenn alle betroffenen Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zustimmen.

Das Ministerium weist zudem darauf hin, dass es noch eine andere Möglichkeit gibt: So kann die zuständige Landesluftfahrtbehörde eine Ausnahme vom Betriebsverbot zulassen. Die Erlaubnis gelte laut Luftverkehrs-Ordnung dann bis zu zwei Jahre. Das BMVI sieht in solch einer Allgemeinerlaubnis durch die Landesluftfahrtbehörde Vorteile. Denn dabei käme auf Handwerksbetriebe weniger bürokratischer Aufwand in Form einer Zustimmung jeder einzelnen Mietpartei des überflogenen Objekts zu.

Die Behörden orientieren sich dem BMVI zufolge bei ihrer Entscheidung an Grundsätzen, die das Ministerium zusammen mit den Bundesländern erarbeitet hat. Demnach können Betreiber von unbemannten Fluggeräten zum Beispiel auch ohne die ausdrückliche Zustimmung von betroffenen Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten vom Verbot des Betriebs befreit werden, wenn

  • das Fluggerät weniger als zwei Kilogramm wiegt,
  • der Betreiber alle Vorkehrungen trifft, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden,
  • der Überflug über dem Grundstück unumgänglich erforderlich ist,
  • das Fluggerät nicht länger als 30 Minuten täglich an maximal vier Tagen im Kalenderjahr betrieben wird.

Überflug von Fußgängerzonen – das ist zu beachten

Einen Multikopter in der Fußgängerzone aufsteigen zu lassen, mag eine tolle Marketing-Idee sein. Schließlich lassen sich aus der Höhe durchaus schöne Bilder machen. Rechtlich unproblematisch ist das aber nicht. So weist das Bundesverkehrsministerium in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Betrieb von Drohnen über Menschenansammlungen laut Paragraf 21b der Luftverkehrs-Ordnung verboten ist. Allerdings könnten Landesluftfahrtbehörden auch hier Ausnahmen zulassen – im Einzelfall oder allgemein mit einer Gültigkeit bis zu zwei Jahren.

EU-Vorgaben für Drohnen

Die EU-Länder wollen die Nutzung von Drohnen europaweit vereinheitlichen. Deshalb muss Deutschland die Drohnen-Verordnung bis zum 1. Juli 2020 an die EU-Vorgaben anpassen. Was das für die Praxis genau bedeutet, ist noch nicht abzusehen. Derzeit laufe die Prüfung, inwieweit die nationalen Vorschriften anzupassen sind, heißt es aus dem BMVI.

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Foto: Aleksandr Simonov - stock.adobe.com Eine Drohne fliegt über ein Einfamlienhaus im Grünen.

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