Urteil zur Handynutzung am Steuer: Wer sein Gerät auf dem Oberschenkel ablegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
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Am Steuer erwischt

Dürfen Fahrer ihr Handy auf dem Bein ablegen?

Wer während der Fahrt mit dem Handy am Ohr telefoniert, riskiert ein Bußgeld. Diese Frau hatte ihr Gerät nicht in der Hand und soll trotzdem zahlen.

Der Fall: Während der Fahrt legt eine Autofahrerin ihr Handy auf dem Oberschenkel ab und tippte mit den Fingern die Wahlwiederholung an. Die Polizei verhängt deshalb ein Bußgeld von 100 Euro. Die Frau wird vom Amtsgericht freigesprochen, doch die Staatsanwaltschaft legt Beschwerde ein.

Das Urteil: Das Bayerische Oberste Landesgericht entscheidet zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Die Frau habe das Handy verbotswidrig genutzt. Wer ein in § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) genanntes Gerät „zum Zwecke der Nutzung aufnimmt oder hält“ begehe eine Ordnungswidrigkeit. Dem Gericht zufolge habe die Fahrerin das auf dem Oberschenkel abgelegte Gerät im Sinne der StVO gehalten.

Ein Halten liege nicht nur dann vor, wenn ein „Gegenstand von der Hand ergriffen wird, sondern auch, wenn „ein elektronisches Gerät bei der Nutzung zwischen Schulter und Ohr beziehungsweise zwischen Oberschenkel und Lenkrad fixiert wird“. Das Handy verbleibe während der Fahrt nicht allein durch die Schwerkraft auf dem Schenkel. Es bedürfe einer bewussten Kraftanstrengung, um die Auflagefläche des Geräts so auszubalancieren, dass es nicht herunterfalle. Auch das falle unter den Begriff des Haltens.

Beim Halten des Handys durch Ausbalancieren auf dem Oberschenkel handele es sich um eine fahrfremde Tätigkeit mit erheblichem Gefährdungspotenzial. Es bestehe die Gefahr, dass das Gerät vom Bein rutsche und Fahrer infolgedessen vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden. (Urteil vom 10. Januar 2022, Az. 201 Ob OWI 150/21)

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