Gilt seit 26. Januar 2023: Handwerker, die ihren Kunden die Durchführung von energetischen Sanierungsmaßnahmen bescheinigen, müssen jetzt eines der neuen Musterformulare verwenden.
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BMF-Schreiben

Energetische Sanierung: Neue Musterformulare für Fachbetriebe

Betriebe, die Privatkunden die Durchführung energetischer Sanierungsmaßnahmen bescheinigen, müssen ab sofort neue Formulare verwenden.

Eigenheimbesitzer können für energetische Sanierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung bekommen. Dafür müssen sie eine Bescheinigung beim Finanzamt vorlegen – ausgestellt vom Fachbetrieb, der die Sanierungsmaßnahme durchgeführt hat. In einem aktuellen BMF-Schreiben, weist das Bundesfinanzministerium (BMF) darauf hin, dass es dafür jetzt zwei neue Musterformulare gibt:

  • Muster I können ausführende Fachunternehmen verwenden, die die Anforderungen des § 2 Absatz 1 ESanMV erfüllen – zum Beispiel Mauer, Stuckateure, Maler, Zimmerer, Tischler, Dachdecker, SHK- und Elektrohandwerker, Fliesenleger, Brunnenbauer, Klempner, Glaser, Steinmetze, Metallbauer und Schornsteinfeger.
  • Muster II dürfen Handwerker ausstellen, die über eine Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verfügen – also zum Beispiel BAFA-zugelassene Gebäudeenergieberater.
  • Laut dem BMF-Schreiben dürfen müssen die Bescheinigungen in Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben dem Muster entsprechen. Nur bei folgenden Feldern sei eine individuelle Gestaltung erlaubt:

  • Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens,
  • Bezeichnung des Bauherrn,
  • Ergänzung der Bescheinigung um ein zusätzliches Adressfeld.
  • Die Muster aus dem aktuellen BMF-Schreiben gelten für energetische Maßnahmen, die seit Anfang 2021 begonnen wurden.

    Das neue BMF-Schreiben löst die ältere Fassung vom 15. Oktober 2021 ab. Jedoch behalten Bescheinigungen, die nach diesem älteren Muster bis zum 26. Januar 2023 ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit.

    Die Muster als Download finden Sie hier auf der Website des BMF.

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